378 von Frankenberg: Die Arbeiterversicherungsgesetze.
es greift hier eine Art Pauschberechnung Platz. Nicht der tatsäch-
liche Jahresarbeitsverdienst, sondern ein Durchschnittsbetrag ist maß-
gebend, und zwar bei den Mitgliedern einer Orts-, Fabrik- (Betriebs-),
Bau- oder Innungskrankenkasse der 300fache Betrag des für ihre
Krankenkassenbeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tage- oder
Klassenlohnes bzw. des wirklichen Arbeitsverdienstes; für die übrigen
bei einem Fabrik- oder sonstigen Betriebe in Frage kommenden Per-
sonen, insbesondere für die Mitglieder eingeschriebener Hilfskassen
kommt der 300fache Betrag des von der höheren Verwaltungsbehörde
für den betreffenden Bezirk festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes ge-
wöhnlicher Arbeiter (Arbeiterinnen, jugendlicher Arbeiter) in Betracht,
soweit nicht von derselben Behörde ausnahmsweise ein anderer Jahres-
arbeitsverdienst festgesetzt wird. Da indes hierbei einzelne Versicherte,
vor allem die Hilfskassenmitglieder, recht schlecht wegkommen würden,
hat man sich zu einer Ergänzung entschlossen: wenn im voraus für
Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Vergütung ver-
einbart, und wenn diese höher ist, als der nach obigen Angaben berechnete
Durchschnittsbetrag, so ist diese feste Vergütung zugrunde zu legen.
Während außerhalb des Einzugsverfahrens die Markenverwendung
durch den Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung zu bewirken ist, widrigen-
falls der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Ordnungsstrafen bis
zu 300 # verhängen kann*), ist bei dem Einzugsverfahren der Zeit-
punkt der Einziehung und der Einklebung mehr dem Ermessen der
Hebestelle überlassen.
Wir wenden uns nun zur Besprechung des Abzugsrechtes:
die Arbeitgeber sind berechtigt, den Versicherten bei der Lohnzahlung
die Hälfte der Beiträge, welche auf den zu entlohnenden Abschnitt
entfallen, durch Abzug einzubehalten.
Die Rechtslage ist im wesentlichen dieselbe wie bei der Kranken-
versicherung (S. 350). Vor allen Dingen aber muß davor gewarnt
werden, daß in den Gebieten des Einzugsverfahrens ein Arbeitgeber
sich bei den Abzügen nach den Zeiträumen richtet, in welchen die
Hebestelle (Ortskrankenkasse usw.) von ihm die Versicherungsbeiträge
einfordert. Dies kann, wie die Erfahrung lehrt, monatlich oder sogar
nur alle Vierteljahre erfolgen, die Abzüge sind dagegen bei jeder
Lohnzahlung, also nach der Gepflogenheit der meisten Betriebe
wöchentlich oder alle vierzehn Tage zu machen.
Alle Invalidenversicherungsbeiträge verjähren nach Ablauf von
zwei Jahren seit der Fälligkeit. Sie werden ebenso wie die an die
Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen gleich Gemeinde-
abgaben beigetrieben. Die Rückstände haben das in $ 61 Nr. 1 der
1) Gegen die Strafverfügung kann Beschwerde an die höhere Verwaltungs-
behórde binnen zwei Wochen bei letzterer eingelegt werden ($178 I.V.G.).