Full text: Betrieb von Fabriken

     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
    
  
  
   
   
  
   
  
  
  
     
  
378 von Frankenberg: Die Arbeiterversicherungsgesetze. 
es greift hier eine Art Pauschberechnung Platz. Nicht der tatsäch- 
liche Jahresarbeitsverdienst, sondern ein Durchschnittsbetrag ist maß- 
gebend, und zwar bei den Mitgliedern einer Orts-, Fabrik- (Betriebs-), 
Bau- oder Innungskrankenkasse der 300fache Betrag des für ihre 
Krankenkassenbeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tage- oder 
Klassenlohnes bzw. des wirklichen Arbeitsverdienstes; für die übrigen 
bei einem Fabrik- oder sonstigen Betriebe in Frage kommenden Per- 
sonen, insbesondere für die Mitglieder eingeschriebener Hilfskassen 
kommt der 300fache Betrag des von der höheren Verwaltungsbehörde 
für den betreffenden Bezirk festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes ge- 
wöhnlicher Arbeiter (Arbeiterinnen, jugendlicher Arbeiter) in Betracht, 
soweit nicht von derselben Behörde ausnahmsweise ein anderer Jahres- 
arbeitsverdienst festgesetzt wird. Da indes hierbei einzelne Versicherte, 
vor allem die Hilfskassenmitglieder, recht schlecht wegkommen würden, 
hat man sich zu einer Ergänzung entschlossen: wenn im voraus für 
Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Vergütung ver- 
einbart, und wenn diese höher ist, als der nach obigen Angaben berechnete 
Durchschnittsbetrag, so ist diese feste Vergütung zugrunde zu legen. 
Während außerhalb des Einzugsverfahrens die Markenverwendung 
durch den Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung zu bewirken ist, widrigen- 
falls der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Ordnungsstrafen bis 
zu 300 # verhängen kann*), ist bei dem Einzugsverfahren der Zeit- 
punkt der Einziehung und der Einklebung mehr dem Ermessen der 
Hebestelle überlassen. 
Wir wenden uns nun zur Besprechung des Abzugsrechtes: 
die Arbeitgeber sind berechtigt, den Versicherten bei der Lohnzahlung 
die Hälfte der Beiträge, welche auf den zu entlohnenden Abschnitt 
entfallen, durch Abzug einzubehalten. 
Die Rechtslage ist im wesentlichen dieselbe wie bei der Kranken- 
versicherung (S. 350). Vor allen Dingen aber muß davor gewarnt 
werden, daß in den Gebieten des Einzugsverfahrens ein Arbeitgeber 
sich bei den Abzügen nach den Zeiträumen richtet, in welchen die 
Hebestelle (Ortskrankenkasse usw.) von ihm die Versicherungsbeiträge 
einfordert. Dies kann, wie die Erfahrung lehrt, monatlich oder sogar 
nur alle Vierteljahre erfolgen, die Abzüge sind dagegen bei jeder 
Lohnzahlung, also nach der Gepflogenheit der meisten Betriebe 
wöchentlich oder alle vierzehn Tage zu machen. 
Alle Invalidenversicherungsbeiträge verjähren nach Ablauf von 
zwei Jahren seit der Fälligkeit. Sie werden ebenso wie die an die 
Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen gleich Gemeinde- 
abgaben beigetrieben. Die Rückstände haben das in $ 61 Nr. 1 der 
1) Gegen die Strafverfügung kann Beschwerde an die höhere Verwaltungs- 
behórde binnen zwei Wochen bei letzterer eingelegt werden ($178 I.V.G.).
	        
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