e1t-
der
es:
Ing
ntt
en-
rnt
ber
die
ige
gar
der
obe
on
die
de-
der
1g8-
3. Die Invalidenversicherung. d) Die Rechte u. Pflichten d. Betriebsinhabers. (379
Konkursordnung vorgesehene Vorzugsrecht. Die nachträgliche Ent-
richtung für eine versicherungspfliehtige Bescháüftigung ist nach Ab-
lauf von zwei Jahren seit der Fälligkeit nicht mehr statthaft, es sei
denn, daß die Beitragsentrichtung wegen verspäteter Feststellung einer
bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus anderen Gründen ohne
Verschulden der Beteiligten unterblieben war.
Zur Abmeldung des Versicherten ist er bei dessen Austritt aus
dem Dienste nur dann verpflichtet, wenn ihm eine Obliegenheit dieser
Art betreffs der nicht in der Zwangskasse befindlichen Personen in
den Bezirken des Einzugsverfahrens auferlegt ist (S. 376). Er hat
im übrigen dafür zu sorgen, daß die etwa in seiner Verwahrung be-
findliche Quittungskarte nach Einklebung der nótigen Marken dem
Versicherten auf Verlangen herausgegeben wird. Er darf sie gegen
den Willen des Inhabers nicht zurückhalten, selbst dann nieht,
wenn der Arbeiter kontraktbrüchig geworden ist oder ihm
anderweit Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht hat.
Die Ortspolizeibehórden kónnen diejenigen Quittungskarten, welche
im Widerspruch mit vorstehenden Bestimmungen zurückbehalten
werden, dem Betreffenden abnehmen. Wer dem Berechtigten dessen
Quittungskarte rechtswidrig vorenthült, wird mit Geldstrafe bis zu
300.7 oder mit Haft bestraft, wenn nicht nach anderen Gesetzen
eine noch hóhere Strafe verwirkt ist. Außerdem kann der Geschädigte
Ersatz für die ihm entstandenen Nachteile fordern.
Auch in anderer Beziehung darf die Quittungskarte nicht benutzt
werden, um dem Arbeiter bei seinem ferneren Fortkommen Sehwierig-
keiten zu bereiten. Die Eintragung von Urteilen über die
Führung oder die Leistungen des Inhabers, sowie sonstige im
Gesetz nicht erwähnte Eintragungen oder Vermerke auf der Quittungs-
karte sind nicht gestattet.
Um die Kontrolle der Beitragsleistung zu erleichtern, sind die
Arbeitgeber verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten
Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter sowie über die
Dauer der Beschäftigung den Organen der Versicherungsanstalt, ihren
Beauftragten und den sonstigen Überwachungsbehörden und -Beamten
auf Verlangen Auskunft zu geben, auch ihnen die Geschäftsbücher
und Listen, aus denen das Nötige zu sehen ist, während der Betriebs-
stunden zur Durchsicht an Ort und Stelle vorzulegen. Ferner müssen
sie denselben Behörden und Beamten auf Verlangen die Quittungs-
karten zur Ausübung der Kontrolle und Veranlassung der etwa erforder-
lichen Richtigstellung gegen Quittung übergeben. Die Arbeitgeber
können aber verlangen, daß sie wie im Unfallrecht (S. 370) gegen
etwaige Ausnutzung von Betriebsgeheimnissen durch die Mit-
glieder der Vorstände und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten
und die Aufsichtsbeamten sichergestellt werden.