Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
    
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3. Die Invalidenversicherung. d) Die Rechte u. Pflichten d. Betriebsinhabers. (379 
Konkursordnung vorgesehene Vorzugsrecht. Die nachträgliche Ent- 
richtung für eine versicherungspfliehtige Bescháüftigung ist nach Ab- 
lauf von zwei Jahren seit der Fälligkeit nicht mehr statthaft, es sei 
denn, daß die Beitragsentrichtung wegen verspäteter Feststellung einer 
bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus anderen Gründen ohne 
Verschulden der Beteiligten unterblieben war. 
Zur Abmeldung des Versicherten ist er bei dessen Austritt aus 
dem Dienste nur dann verpflichtet, wenn ihm eine Obliegenheit dieser 
Art betreffs der nicht in der Zwangskasse befindlichen Personen in 
den Bezirken des Einzugsverfahrens auferlegt ist (S. 376). Er hat 
im übrigen dafür zu sorgen, daß die etwa in seiner Verwahrung be- 
findliche Quittungskarte nach Einklebung der nótigen Marken dem 
Versicherten auf Verlangen herausgegeben wird. Er darf sie gegen 
den Willen des Inhabers nicht zurückhalten, selbst dann nieht, 
wenn der Arbeiter kontraktbrüchig geworden ist oder ihm 
anderweit Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht hat. 
Die Ortspolizeibehórden kónnen diejenigen Quittungskarten, welche 
im Widerspruch mit vorstehenden Bestimmungen  zurückbehalten 
werden, dem Betreffenden abnehmen. Wer dem Berechtigten dessen 
Quittungskarte rechtswidrig vorenthült, wird mit Geldstrafe bis zu 
300.7 oder mit Haft bestraft, wenn nicht nach anderen Gesetzen 
eine noch hóhere Strafe verwirkt ist. Außerdem kann der Geschädigte 
Ersatz für die ihm entstandenen Nachteile fordern. 
Auch in anderer Beziehung darf die Quittungskarte nicht benutzt 
werden, um dem Arbeiter bei seinem ferneren Fortkommen Sehwierig- 
keiten zu bereiten. Die Eintragung von Urteilen über die 
Führung oder die Leistungen des Inhabers, sowie sonstige im 
Gesetz nicht erwähnte Eintragungen oder Vermerke auf der Quittungs- 
karte sind nicht gestattet. 
Um die Kontrolle der Beitragsleistung zu erleichtern, sind die 
Arbeitgeber verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten 
Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter sowie über die 
Dauer der Beschäftigung den Organen der Versicherungsanstalt, ihren 
Beauftragten und den sonstigen Überwachungsbehörden und -Beamten 
auf Verlangen Auskunft zu geben, auch ihnen die Geschäftsbücher 
und Listen, aus denen das Nötige zu sehen ist, während der Betriebs- 
stunden zur Durchsicht an Ort und Stelle vorzulegen. Ferner müssen 
sie denselben Behörden und Beamten auf Verlangen die Quittungs- 
karten zur Ausübung der Kontrolle und Veranlassung der etwa erforder- 
lichen Richtigstellung gegen Quittung übergeben. Die Arbeitgeber 
können aber verlangen, daß sie wie im Unfallrecht (S. 370) gegen 
etwaige Ausnutzung von Betriebsgeheimnissen durch die Mit- 
glieder der Vorstände und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten 
und die Aufsichtsbeamten sichergestellt werden. 
 
	        
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