Full text: Betrieb von Fabriken

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4. Erweiterungen d. Arbeiterversicherung d. Witwen- u. Waisenfürsorge usw. 38] 
Handelt es sich um eine reine Stiftung, so kann dieselbe an andere 
n- Organe (Gemeindebehórde) angegliedert oder auf eigene Füße gestellt 
werden. Sie bedarf solehenfalls der Satzungen (über Namen, Sitz, 
Gerichtsstand, Zweck, Verwaltung, Rechnungslegung, Änderung, Auf- 
es lósung und Beaufsichtigung, für welche gewöhnlich die Gemeinde- 
nd. oder Gemeindeaufsichtsbehôrde zuständig ist). 
gs" Wird eine eigene Kasse (Pensionskasse) gebildet und durch Bei- 
T träge der Beteiligten ganz oder zum Teil mit erhalten, so ist schon 
en der Ordnung wegen die Aufstellung von Satzungen über obige 
ng Punkte unerliflich. Wenn aber ein Rechtsanspruch der in Frage 
lie kommenden Personen auf Gewährung der Unterstützungen bestehen 
em soll, so ist auch die Genehmigung der Kassenstatuten durch die zu- 
me stándige Verwaltungsbehórde, die für derartige kleinere Kassen an 
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die Stelle des Kaiserlichen Aufsichtsamtes für Privatversicherung tritt | 
d (S. 317/18), gesetzlich geboten. Grundsätzlich ist es zu empfehlen, 11 
Us Beiträge von den Beteiligten nur dann zu erheben, wenn ein Rechts- 
ib: anspruch auf die Gewährung besteht, mag auch über denselben nicht || 
ks das ordentliche Gericht, sondern ein Schiedsgericht unter Zuziehung | 
Die eines unparteiischen Obmanns zu entscheiden haben, und wenn ferner | 
nz die Arbeiterschaft bei der Verwaltung der Kasse und bei Bewilligung 
ar der Unterstützungen in geeigneter Weise zugezogen wird (vgl. oben 
er. 8.278 und 8 8ff. LV. G.). 
or b) Wenn die Fabrik auf eigene Rechnung die Gewährung 
en von Ruhelóhnen, Witwen- und Walsengeldern in Aussicht stellen 
en will, so wird sie Beiträge von den Beteiligten als Zuschub zu ihren | 
Cr ehwaigen Aufwendungen nicht erheben und sich darauf beschränken I 
nd dürfen, gewisse leitende Grundsätze über ihre Leistungen zu erlassen, | 
> fiir deren ordnungsmäßige Bekanntgabe an alle Beteiligten zu sorgen 
pe ihr eigenes Interesse nicht minder wie das des Personals gebietet. 
; Je größer der Betrieb ist, desto eher wird sein Inhaber die Lasten 
lie einer derartigen Einrichtung, die ein Sporn für die Arbeiterschaft ist, 
© auf sich zu nehmen imstande sein. 
er Was die Höhe des Ruhelohnes anlangt, so werden dafür zwei 
E Punkte — abgesehen von der Leistungsfáhigkeit und -willigkeit des 
ht Unternehmers — maßgebend sein: der Jahresarbeitsverdienst und die || RS 
en Dauer der Beschäftigung des Arbeiters. Es steht zur Vereinfachung | 
nd : der Berechnung nichts entgegen, wenn man die Lohnklassen der In- | 
gt validenversicherung (S. 377/78) zugrunde legt und denjenigen Lohnsatz 
15 berücksichtigt, welchen der Arbeiter paletal vor dem Ausscheiden be- 
er zogen hat. 
az Bei dem Verhältnis zwischen pado und Jahresarbeitsverdienst 
d. wird man sieh vergegenwürtigen müssen, dab der Anfangssatz nicht 
ad gar zu gering bemessen sein darf, wenn der Bezug seinen Zweck nicht 
verfehlen soll, daB aber der durch allmàáhliehe Steigerung erzielte 
      
	        
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