382 von Frankenberg: Die Arbeiterversicherungsgesetze.
Höchstsatz hinter dem bisherigen Verdienste etwas zurückstehen muß,
um für altbewührte Arbeitskräfte eine Anregung zum treuen Aushalten
in ihrem Dienstverhältnis zu geben.
Das Witwengeld läßt sich am zweckmäßigsten nach dem Ruhe-
lohn bestimmen, den der verstorbene Ehemann bezog oder bei einer
an seinem Todestage erfolgten Versetzung in den Ruhestand bezogen
haben würde. Bei Wiederverheiraimg n das Witwengeld zu ent-
ziehen. Seine Gewührung ist meistens unstatthaft an Frauen, deren
Ehe mit dem betreffenden Arbeiter geschieden oder noch nicht ge-
schlossen war, als dessen Ausscheiden aus der Beschäftigung in der
Fabrik erfolgte.
Für das Waisengeld, das nur den ehelichen, oder den diesen
gleichgestellten Kindern bis zur Konfirmation oder bis zum vollendeten
14. ES 15. Lebensjahre gewährt zu werden pflegt, ist in ähnlicher
Weise der Jahresarbeitsverdienst des verstorbenen Ernährers zugrunde
zu legen.
Gemeinsam für alle diese Bezüge pflegt ihre Vörauszahlung am
Monatsersten und die Abrundung auf monatliche, durch fünf teilbare
Beträge zu sein. Auch ist es ratsam, eine Zahlung an Zessionare,
Phal. und Arrestgläubiger ausdrücklich auszuschlieBen, damit man
die Gewähr dafür hat, daß der Betrag tatsächlich den Beteiligten zu-
gute kommt.