396 R. Stegemann: Betriebseinrichtungen fiir die Wohlfahrt der Arbeiter.
einen Beitrag in Hohe von 2%, °/, des Reingewinns, jedoch mindestens !/, 9/,
aller gezahlten Arbeitslóhne. Der Kapitalbestand der Unterstiitzungskasse ist
Eigentum der Arbeiterschaft. Jeder Fabrikbeamte oder Arbeiter ist verpflichtet,
zu der Unterstützungskasse einen wöchentlichen Zuschuß zu leisten, und zwar:
a) für Stufe I bei einem Lohnsatz von 21.4 und mehr wöchentlich 20 4, b) für
Stufe II bei einem Lohnsatz von weniger als 21 4 wóchentlich 10 4. Verheiratete
Mitglieder der zweiten Stufe kónnen bei 20 4; wóchentlichem Beitrag der ersten
Stufe beitreten. Die Unterstützungskasse gewührt Krankenunterstützung an alle
Fabrikmitglieder, die linger als !/, Jahr in der Fabrik beschäftigt und mindestens
1 Woche erkrankt sind. Die Krankenunterstützungen werden gewührt auf Grund
des vom behandelnden Arzt unterschriebenen Krankenscheines. Das Unterstützungs-
geld beträgt bei Stufe I 10.4, bei Stufe II 6 7 wóchentlich. Die vorgenannte
Krankenunterstützung wird gezahlt: A) an Fabrikmitglieder, die länger als
2 Jahre in der Fabrik beschäftigt sind, vom Tage der Erkrankung bis zum Ab-
lauf der 26. Woche in einem Kalenderjahre und von da an bis zum Ablauf der
52. Woche die Hälfte. B) An Fabrikmitglieder, die weniger als 2 Jahre in der
Fabrik beschäftigt sind, vom Tage der Erkrankung bis Ablauf der 13. Woche
und von da an bis zum Ablauf der 26. Woche die Hälfte. Diejenigen Fabrik-
beamten und Arbeiter, die während ihrer Krankenzeit ihren Lohn oder Gehalt
weiter beziehen, erhalten für diese Zeit keine Krankenunterstützung. Im Falle
des Ablebens zahlt die Kasse den Hinterbliebenen eine Unterstützung für die
erste Stufe von 90.4, für die zweite Stufe von 60 4. Hat jemand in der Klasse A
52 Wochen oder in der Klasse B 26 Wochen Unterstützung erhalten, so muß er
3 Monate in Arbeit sein, bevor er wieder Krankenunterstützung erhalten kann.
Nach Ablauf dieser Zeit erhält er im Falle der Erkrankung im zweiten Jahre
die Unterstützung auf die halbe Zeitdauer. Krankenunterstützungen werden im
zweiten Jahre nur gewährt, wenn dem Betreffenden ein Einkommen aus ander-
weitiger Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Hat jemand 2 Jahre hintereinander
Unterstützungen erhalten, so wird er nach dieser Zeit als neu eintretendes Mitglied
behandelt. Wöchnerinnen erhalten für die in der Betriebsordnung festgesetzten
Fristen die ihnen zukommenden Krankenunterstützungen. Fabrikmitglieder, die
binnen 26 Wochen wieder aus der Fabrik ausscheiden, erhalten ihre an die
Unterstützungskasse gezahlten Beiträge unverkürzt wieder zurück, Eine Rück-
zahlung der gezahlten Beiträge an andere Fabrikmitglieder findet dagegen nicht
statt. Vermindert sich der Bestand der Unterstützungskasse in einem Jahre um
mehr als 1500 #, so hat die Arbeitervertretung die Unterstützungen herabzusetzen.
Als Beispiel für eine Ergänzungskasse mit fakultativem Beitritt führen wir
die Satzungen der freiwilligen Krankenkasse für die Fabriken von Corn. Heyl
in Worms an.
§ 1. Jedes Mitglied der Betriebskrankenkasse, welches das 40. Lebensjahr
noch nicht überschritten hat, kann als Mitglied aufgenommen werden.
§ 2. Ein Mitglied mu£ mindestens 6 Wochen der freiwilligen Krankenkasse
angehört haben und während dieser Zeit gesund und arbeitsfáhig gewesen sein,
bevor es Anspruch auf Unterstützung aus der Kasse erheben kann. Hat ein
Mitglied die Höchstleistung der Kasse, also ein Jahr lang Krankengeld erhalten,
dann kann es in allen späteren Krankheitsfällen höchstens für 13 Wochen Unter-
stützung aus der Kasse beanspruchen.
$ 3. Die Beiträge betragen:
I. Klasse 31 74 per Woche
IL 3? 21 e 3? 39
III. 9 15 e 39 9