Full text: Betrieb von Fabriken

      
   
   
   
  
   
    
   
   
   
  
  
   
   
   
   
  
   
  
  
  
   
   
   
    
  
  
   
   
  
   
   
  
   
   
   
   
  
  
  
   
  
   
  
   
   
   
  
    
  
   
  
    
   
Fr B. Besonderer Teil I. Unterstützungseinrichtungen und Sparkassen. 397 
  
1 0 
; /s 0] Mitglieder mit einem Jahresdurchschnittsverdienst 
chtet;, von #4 3.— per Tag können der I. Klasse 
ZWar: 99 M2.— ” 9” ” " IL. 29 
b) für von weniger als #2— , » > „x. à 
ratete beitreten. 
ersten An Krankenunterstützung wird gezahlt, wenn die Krankheit mindestens 
n alle drei Arbeitstage dauert, für jeden Arbeitstag: 
estens I. Klasse M 1.25 
arund : ll y 4—35 
DES IL , 4 —.e0 
ue Für Krankheiten von weniger als 3 Tagen wird Krankengeld nicht bezahlt. 
n Ab. Mitglieder, welchen wegen Verstoß gegen die Satzungen der Betriebs- 
P der krankenkasse das Krankengeld derselben entzogen wird, verlieren auch den 
dx Anspruch auf das freiwillige Krankengeld. 
Voche 8 4. Wochnerinnen, welche der Kasse mindestens 26 Wochen angehört 
abrik- haben, erhalten während 4 Wochen nach ihrer Niederkunft unbedingt und in den 
‘ehalt zwei folgenden Wochen insolange Krankengeld, bis durch das Zeugnis eines 
Falle zuständigen Kassenarztes bescheinigt wird, daß die Wöchnerin zur Beschäftigung 
r die im Betrieb zugelassen werden kann. 
1sse À § 5, Sterbegeld beträgt: 
uD er Für Mitglieder der I. Klasse # 25.— 
kann. " d M >, #20— 
Jahre | * " CHL. AB 
han Im Falle des Ablebens der Frau eines verheirateten Mitgliedes wird ein 
A ZuschuB von 15.# zu den Beerdigungskosten gewährt. 
‚lied Die Firma hatte im vergangenen Jahre einen Zuschuß von 10 000 zu leisten. 
ten Eine Frauenkrankenkasse besteht in der Zuckerraffinerie von Chr.de Vos 
a dio & Co. in Itzehoe. Die Kasse ist errichtet für die Ehefrauen der in der Raffinerie 
S int beschäftigten Arbeiter, für die Ehefrauen pensionierter und für die Witwen 
DT verstorbener Arbeiter. Diejenigen Frauen, welche einer anderen Hilfskasse an- 
nicht gehören, sind ausgeschlossen. Im Erkrankungsfalle erhält jede Ehefrau außer 
to um freier ürztlicher Behandlung, freier Medizin und sonstigen Heilmitteln für jeden 
Steen, Arbeitstag ein Krankengeld von 1./, jede Witwe und Frau eines pensionierten 
; Arbeiters 50 4f, jedoch nur auf die Dauer von 18 Wochen. Kranke in ambulanter 
n wir Behandlung erhalten kein Krankengeld. Wóchnerinnen, nachdem sie 9 Monate 
Heyl der Kasse angehört haben, erhalten ein Krankengeld von 6 / wöchentlich, jedoch 
nur für die ersten 3 Wochen, Erkrankungen, die während des Wochenbettes 
sjahr eintreten, begründen denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Er- 
krankungen. Die Firma übernimmt sámtliche Unkosten: als Zahlung des Honorars 
asso an die Arzte, der Medikamente sowie des Krankengeldes; dieselbe ist jedoch 
sein berechtigt, diese Leistungen am Schlusse eines jeden Jahres einzustellen. Die 
: ein Firma bezahlt für diese Einrichtung etwa 35004 pro Jahr. In den letzten 
alten Jahren empfingen durchschnittlich 45 Frauen 900.4 an Unterstützungen, 425 M 
inter. | wurden für Medizin verausgabt, 33 Wöchnerinnen bezogen an Unterstützungen 
600.4 jährlich, das ärztliche Honorar betrug 900.4, während an das Kranken- 
haus ca. 50.4 Verpflegungskosten entrichtet wurden. 
Das Emaillierwerk Herm. Wuppermann in Pinneberg schreibt über seine 
Familienkrankenkasse folgendes: Die Kasse, welche von Arbeitern des Werkes 
auf der Grundlage freiwilliger Mitgliedschaft errichtet, trotz geringer Leistungen 
an bestindigem Geldmangel litt, wurde erst wirklich lebens- und leistungstühig, 
RE nai
	        
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