406 R. Stegemann: Betriebseinrichtungen für die Wohlfahrt der Arbeiter.
Art. 7. Die Kassengeschäfte werden auf dem Kontor der Firma erledigt,
die eingehaltenen Spareinlagen in den Lohnbüchern vorgemerkt und am Monats-
schluB zusammengestellt.
Art. 8. Die Sparbetrüge dürfen nicht im Geschäft der Firma verwandt,
müssen vielmehr in einer für Mündelgelder vorgeschriebenen Weise angelegt
werden, bzw. in der städtischen Sparkasse. Um jedoch durch Gewähr eines
hohen Zinsfußes zur Sparsamkeit anzuspornen, vergütet die Firma aus ihren
Mitteln am Schluß des Jahres auf jedes einzelne Konto die Hälfte
der seitens der städtischen Sparkasse bzw. durch mündelsichere
Papiere gewährleisteten Zinsen. Bei größeren Guthaben kann auf Beschluß
des Arbeiterausschusses die Berechnung eines geringeren Zinsfußes festgesetzt
werden.
Art. 9. Diejenigen über den pflichtgemäßen Beitrag geleisteten Einzahlungen,
welche zur Beschaffung laufender Lebensbedürfnisse, Mobiliars und Kleidung,
Zahlung von Miete u. dgl. nur auf kurze Zeit angesammelt werden, werden von
der Sparkassenverwaltung getrennt gutgeschrieben und aufbewahrt, unter Zins-
vergütung von jährlich 3 vom Hundert, und es kann der Eigentümer über
diese Gelder zu jeder Zeit ohne Kündigung verfügen.
Ort, Datum. Firma.
Satzungen einer Pfennigsparkasse.
Art. 1. Begründung der Pfennigsparkasse. Um den Arbeitern eine
sichere und leichte Gelegenheit zu bieten, Ersparnisse auch in den kleinsten
Beträgen zu machen, erklärt sich die Firma bereit, alle Einlagen in die Pfennig-
sparkasse selbst zu empfangen und somit volle Garantie für dieselben zu leisten.
Art. 2. Mitgliedschaft. Mitglied der Pfennigsparkasse kann jeder in
der Firma beschäftigte Arbeiter werden.
Art. 3. Verwaltung. Die Verwaltung der Pfennigsparkasse erfolgt
durch von der Firma damit beauftragte Beamte. Der Kassierer empfängt eine
bestimmte Anzahl Sparmarken und hat nach Schluß eines jeden Zahltages mit
dem Kontrolleur abzurechnen. Der Kassierer klebt gegen die Einlage die ent-
sprechende Anzahl Sparmarken in das Pfennigsparkassenbuch ein und versieht
dieselben mit dem Tagesstempel. Er hat genau Buch zu führen über die ihm
behändigten Sparmarken und abgelieferten Beträge sowie ein Verzeichnis nebst
Nummern der Sparkassenbücher aufzustellen. Sobald die Einlagen in einem
Pfennigsparkassenbuch den Betrag von .# 1.— erreicht haben, werden dieselben
der Allgemeinen Fabriksparkasse überwiesen. Die betreffende Seite mit den
abgestempelten Marken wird zu diesem Zwecke aus dem Buch herausgeschnitten
und der Gesamtbetrag der Sparmarken auf dem in dem Buch verbleibenden
Rande vermerkt, wodurch jeder Sparer in den Stand gesetzt wird, seine Einlagen
selbst zu kontrollieren.
Die aus dem Pfennigsparkassenbuch herausgeschnittene, mit Sparmarken
bis zum Betrage von ./ 1.— gefüllte Seite wird nebst dem Sparbetrag von der
Verwaltung der Pfennigsparkasse der Verwaltung der Fabriksparkasse über-
wiesen und der Sparer erhält nach erfolgter Überschreibung sein Pfennigspar-
kassenbuch sowie ein Sparkassenbuch der Fabriksparkasse wieder zugestellt.
Die Nummer des Fabriksparkassenbuches wird auf dem Pfennigsparkassen-
buch vermerkt.
Art. 4. Einlagen. Es werden zur Pfennigsparkasse nur Einlagen von
5 À bis zu 1 4 angenommen und zwar nur in auf 5 4 abgerundeten. Beträgen.
Etwa beabsichtigte höhere Einlagen werden direkt der Fabriksparkasse über-
wiesen. Einlagen zur Pfennigsparkasse werden täglich von 2—5 Uhr nach-
mittags an der Fabrikkasse im Hauptkontor entgegengenommen.