B. Besonderer Teil. I. Unterstützungseinrichtungen und Sparkassen. 407
Die erste Einlage muß vom Einleger persönlich erfolgen; fernere Einlagen
igt,
ui kónnen auch durch dritte Personen unter Vorzeigung des betreffenden Pfennig-
sparkassenbuches gemacht werden.
idt, Es werden von der Pfennigsparkasse in die Allgemeine Fabriksparkasse
legt nur ganze Markbetriige übernommen; die den Markbetrag übersteigenden
ines Pfennige verbleiben in der Pfennigsparkasse, bis der Sparbetrag wieder den
ren Betrag von 4/ 1.— erreicht hat; es liegt deshalb im Interesse des Sparers, die
fte Pfennigbetrüge schnellstens auf / 1.— zu erhöhen, damit eine Überweisung an
ere die Allgemeine Fabriksparkasse erfolgen kann.
luß Art. 5. Verzinsung. Eine Verzinsung der Einlagen erfolgt erst dann,
etzt wenn die Markbeträge der Allgemeinen Fabriksparkasse überwiesen sind und
von da ab nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen mit
yen, sechs vom Hundert.
Ing, Art.6. Einlagebücher. Jeder Einleger erhült bei der ersten Einlage ein
von mit der laufenden Nummer versehenes, auf seinen Namen ausgestelltes Pfennig-
Ing- sparkassenbuch, dem diese Satzungen vorgedruckt sind und in welches die
‚ber Beträge der Einlagen mittels Sparmarken eingeklebt und mit dem Tagesstempel
versehen werden.
Die Einlagebücher sind sorgfältigst aufzubewahren, da verloren gegangene
Bücher nicht ersetzt werden kónnen, vielmehr der Einleger seiner Einlagen
verlustig geht. Auf Wunsch werden jedoch die Pfennigsparkassenbücher auf
: dem Hauptkontor der Firma in Verwahr genommen.
sine Art. 7. Riickzahlungen. Riickzahlungen von Pfennigeinlagen unter
sten einer Mark erfolgen jederzeit auf Antrag des Sparers; Pfennigeinlagen über
Dig- eine Mark, nachdem dieselben der Allgemeinen Fabriksparkasse überwiesen sind,
ten. geschehen durch diese nach Mafgabe der für dieselbe geltenden Satzungen.
In Siehe Art. 8 der freiwilligen Fabriksparkasse, welcher lautet:
olgt ,Rückzahlungen bis zu ./ 25.— werden ohne Kündigung, darüber bis
ine zu À 100.— mit eintägiger Kündigung, bis zu 4 250.— mit einwôchent-
mit licher, darüber mit vierwächentlicher Kündigung bewirkt.“
ent- Rückzahlungen dürfen nur an solche geleistet werden, die sich durch Vor-
jeht | lage der Einlagebücher als Einleger ausweisen.
ihm Annahme der Satzungen. Mit Entgegennahme des Pfennigsparkassen-
ebst buches unterwirft sich der Einleger stillschweigend den Bestimmungen der vor-
nem stehenden Satzungen.
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Ort, Datum. Firma.
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den | Zur Ergänzung seien hier noch einige bestehende Kassen-
gen | einrichtungen in ihren Besonderheiten kurz skizziert.
ken Für die Arbeiterschaft des Hauses Cornelius Heyl in Worms besteht seit
der | dem Jahre 1868 eine Sparkasse. Einlagen von nicht unter 20 À werden an
ber- jedem Lohnzahltage auf den Verwaltungsbureaus gegen Quittung in einem Spar-
par- kassenbuch entgegengenommen. Einlagen von 10 # ab bis 500 # werden mit
ellt. 59/,, Einlagen über 500.4 mit 49/, verzinst. Die Einlagen kónnen zu jeder
jen- Zeit persónlich erhoben werden. Die Sparkasseneinlagen bei JahresschluB 1908
beliefen sich auf 386172,68 4, hiervon sind im letzten Jahre 100 706,09 7 ein-
von gelegt worden. Die Zinsen im Jahre 1908 betrugen 16284,09 JJ.
yen. Für die jüngeren Arbeiter und Arbeiterinnen im Alter vom 15. bis 28. Lebens-
ber- jahre wurde im Juni 1895 ein Sparverein errichtet, um den Sparsinn schon
ich- im jugendlichen Alter zu wecken, unnótigen und leichtfertigen Ausgaben vor-
zubeugen und den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, Ersparnisse für Krankheits-