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B. Besonderer Teil. I. Unterstützungseinrichtungen und Sparkassen. 409
Die Firma Conze & Colsmann, Nierenhof, verlangt von ihren Arbeitern
und Arbeiterinnen, daß sie nach beendigter Lehrzeit mindestens 5°, des Jahres-
verdienstes sparen. Die Einlagen werden von der Sparkasse Langenberg mit 6 °/,
verzinst, zu denen die Firma 2 °% zuschießt.
2. Sparkassen für besondere Zwecke.
Von einzelnen Fabrikanten wird das Sparen für besondere Zwecke
begünstigt und zum Teil erzwungen.
So bestehen z. B. in den vier Fabriken von Heinrich Freese in Berlin
obligatorische Weihnachtssparkassen. Diese sind im Jahre 1887 zuerst in der
Berliner Fabrik durch Beschluß der Arbeitervertretung eingeführt worden. Jedes
Fabrikmitglied hat von seinem Wochenlohn 50,4 einzuzahlen. Die eingezahlten
Beträge werden kurz vor Weihnachten ausgezahlt, um den Fabrikmitgliedern
einen Betrag für Weihnachtseinkäufe zu sichern. Diese Beiträge sind obligatorisch,
jedoch steht es jedem Fabrikmitglied frei, höhere Beiträge als vorgeschrieben
einzuzahlen, und das Mehr wird auf Wunsch jederzeit wieder zurückgezahlt.
Diese Einrichtung erfreut sich in allen vier Fabriken unter den Fabrikmitgliedern
großer Beliebtheit, und die Mehrzahl der Sparer zahlt höhere Beträge ein, als
von den Arbeiterausschüssen vorgeschrieben sind. Im Jahre 1900 wurden in allen
vier Fabriken zusammen 9643,94 4 eingezahlt und eine Woche vor Weihnachten
mit 6 ?/, Zinsen ausgezahlt.
Ganz &hnlich sind die Mietzinssparkassen eingerichtet. Denjenigen Arbeitern
der Firma Herm. Wuppermann in Pinneberg z.B., welche nicht in Arbeiter-
wohnungen der Firma wohnen, bietet die Mietesparkasse Gelegenheit, durch
wóchentliche Einzahlungen ihre Miete sicher und zinstragend anzusammeln. Mit
sieben Teilnehmern und 482 A/ halbjáhrlicher Einlagen am 1. Mai 1894 begonnen,
zahlte die Mietesparkasse Ende April 1903 an 176 Teilnehmer 13155 4/ halb-
jährliche Einlagen, einschlieBlich 220 .# Zinsen zurück.
Der linksrheinische Verein für G'emeinwohl hat für Mietzinssparkassen
Normalbestimmungen aufgestellt, die wir hier folgen lassen.
81. Die-Kasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern die Zahlung der Miete
am Filligkeitstage zu erleichtern durch Ansammeln der Miete in gleichmübigen
Raten an jedem Zahltage und durch Gewährung einer Prämie auf die ein-
gelegten Gelder.
8 2. Jeder verheiratete Arbeiter der Firma N.N., welcher nicht mehr als
(250) / Miete im Jahr bezahlt, ist berechtigt, der Kasse als Mitglied beizutreten.
Auf besonderen Antrag können auch unverheiratete Arbeiter als Mitglieder auf-
genommen werden; über derartige Gesuche entscheidet der Fabrikherr (Kranken-
kassenvorstand, Arbeiterausschub).l)
8 3. Die Beteiligung an der Mietzinssparkasse kann mit jedem Lohntage
beginnen, der Austritt aus derselben kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft
erlischt mit dem Austritt oder der Entlassung aus der Fabrik.
§ 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle vierzehn Tage den 26. (alle acht
Tage den 52.) Teil ihrer Jahresmiete (unter Abzug der gewährten Prämie) in
die Mietzinssparkasse einzuzahlen (sich vom Lohne abhalten zu lassen), und er-
halten diejenigen, welche mindestens ein Kalendervierteljahr hindurch dieser
Verpflichtung regelmäßig nachgekommen sind, am Schlusse desselben eine
Prämie von (4) ?/, der zu zahlenden Miete (hiervon werden . . ?/, seitens der
1) Die eingeklammerten Worte stellen eine andere Fassung dar, die anstatt
der vorhergehenden gewühlt werden kann.