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B. Besonderer Teil. VI. Unterweisung. 499
nahmen 66 Schüler an dem Unterrichte teil. Am Schluß des Schuljahres findet
eine Ausstellung der Zeichnungen und Werkstattarbeiten der Schüler statt.
Sämtliche Schüler der technischen Fortbildungsschule sind von dem Besuche der
stádtischen Fortbildungsschule befreit.
c) Hauswirtschaftliche Unterweisung.
Da die Arbeiterinnen zumeist unmittelbar von ihrer Entlassung
aus der Schule an bis zu ihrer Verheiratung fortgesetzt in Fabriken
tätig sind, ist es ihnen in der Mehrzahl der Fälle unmöglich, die zur
Führung eines Haushaltes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu
erwerben. Dieser Mangel an jeder hauswirtschaftlichen Erfahrung
rächt sich in der Ehe sehr bitter, da es den ehemaligen Fabrik-
arbeiterinnen selbst bei gutem Willen nur schwer gelingt, ihr Haus-
wesen in Ordnung zu halten oder ein schmackhaftes Essen zu be-
reiten. Die Folge ist oft ein unglückliches Eheleben, bisweilen
sogar die völlige Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Familie, da die Arbeiter nur zu leicht geneigt sind, im Wirtshaus
den Ersatz für die fehlende häusliche Gemütlichkeit zu suchen.
Um diesen Mißständen vorzubeugen, wird vielfach versucht, einen
Ersatz für die sonst im Elternhause oder im Dienst erworbene hauswirt-
schaftliche Erfahrung durch Errichtung von Haushaltungsschulen und
ähnlichen Einrichtungen den Arbeiterinnen zu gewähren. Der Unter-
richt ist in der Regel unentgeltlich, und manche Fabrikanten gehen
so weit, während der Dauer des Unterrichtes entweder den Lohn voll
weiterzugewähren oder einen Teil desselben in wöchentlichen Raten
zu vergüten. Das mag vielleicht auf den ersten Blick als zu we-
gehend erscheinen. Aber man muß mit den Verhältnissen rechnen.
Würde für die jugendliche Arbeiterin der Besuch eines derartigen,
Unterrichtes einen erheblichen Lohnausfall bedeuten, so würde sie
eben auf den Besuch des Unterrichtes verzichten. Wie in vielen
anderen Fällen könnte man wohl auch hier den Mut verlieren, wenn
man sieht, wie wenig die Beteiligten selber geneigt sind, den zu ihrem
eigenen Besten getroffenen Einrichtungen Verständnis und ein Stück
Opferwilligkeit entgegenzubringen. Aber die bessere Einsicht des
weiterblickenden Arbeitgebers darf sich nicht abschrecken lassen. In
einer Versammlung des Bergischen Vereins für Gemeinwohl wurde
übrigens die Anregung gegeben, der Fabriksherr solle den Besuch
des Haushaltungsunterrichtes bei Strafe der Entlassung für die
Arbeiterinnen in einem bestimmten Lebensalter zur Pflicht machen.
Bei der Art des Unterrichtes muß natürlich unbedingt darauf ge-
sehen werden, daß dem jungen Mädchen diejenigen Verhältnisse nahe-
gebracht und verständlich gemacht werden, in denen es sich, seiner
Bestimmung nach, später einmal zurechtfinden muß, d.h. die Unter-
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