Full text: Betrieb von Fabriken

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TII. Volkswirtschaftl. Bedeutung der Fabriken nach ihrem derzeitigen Stand. 31 
gegenüber ist stets auf dem sozialen Gebiet zu suchen, wenn auch 
daneben die einzelnen Mafregeln selbst in das wirtschaftliche 
Gebiet und teils aueh in das polizeiliche Gebiet bald stárker bald 
geringer übergreifen. ^ Ebenso beziehen sich die hier in Frage 
kommenden gesetzlichen Sondervorsehriften keineswegs immer aus- 
schließlich auf die Fabriken und die durch diese gegebenen Verhilt- 
nisse, sondern sie gehen zum Teil, auch hier dem Grade nach sehr 
verschieden, über das Fabrikgebiet hinaus, wobei aber doch immer 
die eigenartige Ausgestaltung der Verhältnisse auf letzterem Gebiet 
den eigentlichen sachlichen Kern und die treibende Ursache bildete. 
Wie schon aus dem Vorberührten zu schließen, handelt es sich 
hier nicht um ein einheitliches größeres Gesetz oder um ein in sich 
geschlossenes Gefüge von mehreren Gesetzen, sondern in der 
Hauptsache nur um eine Reihe von Einzelgesetzen, die nur in 
einem gewissen inneren Zusammenhange stehen, wie er durch 
ein gemeinsames Endziel gegeben ist. Im einzelnen berühren daher 
die fraglichen Gesetze durchweg Spezialgegenstánde, so die Haft- 
pflieht des Unternehmers, um diesen zum Ausgleich der nach- 
teiligen Folgen seines Betriebes, speziell der für die Arbeiterschaft 
entstehenden, zu zwingen, die Sicherung der Arbeiter bei Krank- 
heit, Unfall, Invalidität und Alter, welche namentlich in immer 
weitergehendem Maße und teilweise auch unter sich zusammenhängend, 
sowie über den Kreis der Fabrikarbeiter hinausgehend, fast überall 
wesentlich nach dem bahnbrechenden energischen Vorgehen Deutsch- 
lands angestrebt wurde, sodann den Arbeiterschutz im weitesten 
Sinne, wobei die allgemeinen Fabrikgesetze und die speziellen Vor- 
schriften für einzelne Gewerbe und Industriezweige, die Arbeitsord- 
nungen und speziell die Vorschriften über die Arbeitszeit und die 
Arbeitsdauer, die besonderen Bestimmungen über die Beschäftigung 
von Kindern, jugendlichen Personen und Frauen, die gesetzliche 
Regelung der Sonntagsruhe, die Vorschriften über die Fabrikauf- 
sicht u. a. in Frage kommen, die Arbeiterwohlfahrtspflege, 
welche zum Teil wieder mit dem Arbeiterschutz zusammenfällt, das 
Arbeiterwohnungswesen, dessen Regelung ganz vorzugsweise die 
Fabrikarbeiter im Auge hat, usw. usw. Alle diese gesetzlichen Kinzel- 
vorschriften treffen aber in dem Brennpunkte zusammen, daß sie 
sämtlich darauf hinzielen, die Stellung des Arbeitnehmers als 
des im sozialen und wirtschaftlichen Wettkampf Schwächeren, soweit 
sie durch das uneingeschränkte Waltenlassen der durch die Fabrik- 
entwickelung sich herausbildenden Gegensätze in den als notwendig 
zu erachtenden Existenzbedingungen gefáhrdet erscheinen kónnte, zu 
festigen. 
In dieser Richtung wird also durch die gesetzlichen Maßnahmen 
des Staates die Stellung der Fabrik auf dem Gebiete des sozialen 
 
	        
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