"abr.
dem
an
ab,
ung
Jert,
iden
rik
und
igen
das
chst
die
be-
aus-
die
des
wie
nkt
iren
'en-
' Zu
rch-
oe-
der
3in-
rein
ssen
sich
ren
da-
cht
tes
das
setz-
ein-
rik
ine
[aBe
ein-
ken
TII. Volkswirtschaftl. Bedeutung der Fabriken nach ihrem derzeitigen Stand. 31
gegenüber ist stets auf dem sozialen Gebiet zu suchen, wenn auch
daneben die einzelnen Mafregeln selbst in das wirtschaftliche
Gebiet und teils aueh in das polizeiliche Gebiet bald stárker bald
geringer übergreifen. ^ Ebenso beziehen sich die hier in Frage
kommenden gesetzlichen Sondervorsehriften keineswegs immer aus-
schließlich auf die Fabriken und die durch diese gegebenen Verhilt-
nisse, sondern sie gehen zum Teil, auch hier dem Grade nach sehr
verschieden, über das Fabrikgebiet hinaus, wobei aber doch immer
die eigenartige Ausgestaltung der Verhältnisse auf letzterem Gebiet
den eigentlichen sachlichen Kern und die treibende Ursache bildete.
Wie schon aus dem Vorberührten zu schließen, handelt es sich
hier nicht um ein einheitliches größeres Gesetz oder um ein in sich
geschlossenes Gefüge von mehreren Gesetzen, sondern in der
Hauptsache nur um eine Reihe von Einzelgesetzen, die nur in
einem gewissen inneren Zusammenhange stehen, wie er durch
ein gemeinsames Endziel gegeben ist. Im einzelnen berühren daher
die fraglichen Gesetze durchweg Spezialgegenstánde, so die Haft-
pflieht des Unternehmers, um diesen zum Ausgleich der nach-
teiligen Folgen seines Betriebes, speziell der für die Arbeiterschaft
entstehenden, zu zwingen, die Sicherung der Arbeiter bei Krank-
heit, Unfall, Invalidität und Alter, welche namentlich in immer
weitergehendem Maße und teilweise auch unter sich zusammenhängend,
sowie über den Kreis der Fabrikarbeiter hinausgehend, fast überall
wesentlich nach dem bahnbrechenden energischen Vorgehen Deutsch-
lands angestrebt wurde, sodann den Arbeiterschutz im weitesten
Sinne, wobei die allgemeinen Fabrikgesetze und die speziellen Vor-
schriften für einzelne Gewerbe und Industriezweige, die Arbeitsord-
nungen und speziell die Vorschriften über die Arbeitszeit und die
Arbeitsdauer, die besonderen Bestimmungen über die Beschäftigung
von Kindern, jugendlichen Personen und Frauen, die gesetzliche
Regelung der Sonntagsruhe, die Vorschriften über die Fabrikauf-
sicht u. a. in Frage kommen, die Arbeiterwohlfahrtspflege,
welche zum Teil wieder mit dem Arbeiterschutz zusammenfällt, das
Arbeiterwohnungswesen, dessen Regelung ganz vorzugsweise die
Fabrikarbeiter im Auge hat, usw. usw. Alle diese gesetzlichen Kinzel-
vorschriften treffen aber in dem Brennpunkte zusammen, daß sie
sämtlich darauf hinzielen, die Stellung des Arbeitnehmers als
des im sozialen und wirtschaftlichen Wettkampf Schwächeren, soweit
sie durch das uneingeschränkte Waltenlassen der durch die Fabrik-
entwickelung sich herausbildenden Gegensätze in den als notwendig
zu erachtenden Existenzbedingungen gefáhrdet erscheinen kónnte, zu
festigen.
In dieser Richtung wird also durch die gesetzlichen Maßnahmen
des Staates die Stellung der Fabrik auf dem Gebiete des sozialen