Full text: Betrieb von Fabriken

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ZW. 
III. Volkswirtschaftl. Bedeutung der Fabriken nach ihrem derzeitigen Stand. 38 
Erwerbsverhültnisse überhaupt erfolgten völligen Unabhängig- 
machung der Arbeit nach jeder Richtung hin, in der allgemeinen 
Anerkennung der Arbeitskraft als einer einfachen Ware, deren 
Preis sich ausschließlich durch Angebot und Nachfrage regelt, in der 
unbeschränkten Zulassung des freien Arbeitsvertrages, 
vermöge dessen der Arbeiter ganz nach seinem eigenen Willen über 
seine Arbeitskraft verfügen konnte. Mit dieser Freiheit des Arbeits- 
vertrages waren aber alle die Sicherungen bei Unglücksfällen, 
Alter usw., welche in der früheren Zeit für den Arbeiter durch sein 
Abhängigkeitsverhältnis in einem im allgemeinen ausreichenden Maße 
gegeben waren, in Fortfall gekommen und der Arbeiter in dieser Be- 
ziehung vollkommen auf sich selbst gestellt, da jene bezüglichen 
staatlichen Maßnahmen, deren wir oben zu erwähnen hatten, erst in 
einer späteren Zeit zur Durchführung kamen.  Anderseits war aber 
bei der freien Regelung des Arbeitsverhültinisses zwischen Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer zweifellos im allgemeinen der einzelne Arbeit- 
nehmer dem Arbeitgeber gegenüber in einer weniger günstigen 
Lage, denn in der Regel war der lediglich auf die Verwertung seiner 
Arbeitskraft zu seinem und seiner Familie Unterhalt angewiesene 
Arbeitnehmer die Arbeit nach den Bedingungen des Arbeitgebers an- 
zunehmen gezwungen, wührend der kapitalkrüftige Arbeitgeber sehr 
wohl ein anderes Angebot abwarten und damit seinen Druck auf den 
Warenpreis der Arbeit ausüben konnte. 
Erst durch einen Zusammenschluß zu gewissen Vereinigungen 
konnte die Arbeiterschaft auf der einen Seite jene frühere Sicherung 
beim Kintritt besonderer Ereignisse gewinnen und auf der anderen 
Seite eine angemessene und den Umständen entsprechende Verwertung 
ihrer Arbeitskraft durchsetzen. Auf diese Weise wird man die 
Koalitionsfreiheit der Arbeiter als ein notwendiges Korrelat 
der Freigabe der Arbeit und des freien Arbeitsvertrages 
hinstellen und als berechtigt anerkennen müssen. Dem verschloß 
man sich aber von vornherein und glaubte wohl durchgehends in 
den einzelnen Staaten, eine Koalitionsfreiheit der Arbeiter nicht zu- 
gestehen zu können. Krst später gelangte man zu einer freieren und 
richtigen Auffassung und räumte in den verschiedenen Ländern nach 
und nach und eventuell auch noch mit bestimmten Einschränkungen 
dem Arbeiter das Koalitionsrecht ein. 
Die zunächst auch noch heimlich und dann nach Anerkennung 
der Koalitionsfreiheit öffentlich ins Leben gerufenen Arbeiter- 
vereinigungen mußten der Natur der Sache nach wesentlich als 
Kampfvereine mit dem hauptsächlich und anfangs meist sofort zur 
Anwendung gebrachten Mittel der Arbeitseinstellung erscheinen, die 
sich den augenblicklichen Interessen der Arbeitgeber und zum Teil 
auch denen der konsumierenden Bevölkerung entgegenstellten; sie 
Der Fabrikbetrieb. 3 
 
	        
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