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ZW.
III. Volkswirtschaftl. Bedeutung der Fabriken nach ihrem derzeitigen Stand. 38
Erwerbsverhültnisse überhaupt erfolgten völligen Unabhängig-
machung der Arbeit nach jeder Richtung hin, in der allgemeinen
Anerkennung der Arbeitskraft als einer einfachen Ware, deren
Preis sich ausschließlich durch Angebot und Nachfrage regelt, in der
unbeschränkten Zulassung des freien Arbeitsvertrages,
vermöge dessen der Arbeiter ganz nach seinem eigenen Willen über
seine Arbeitskraft verfügen konnte. Mit dieser Freiheit des Arbeits-
vertrages waren aber alle die Sicherungen bei Unglücksfällen,
Alter usw., welche in der früheren Zeit für den Arbeiter durch sein
Abhängigkeitsverhältnis in einem im allgemeinen ausreichenden Maße
gegeben waren, in Fortfall gekommen und der Arbeiter in dieser Be-
ziehung vollkommen auf sich selbst gestellt, da jene bezüglichen
staatlichen Maßnahmen, deren wir oben zu erwähnen hatten, erst in
einer späteren Zeit zur Durchführung kamen. Anderseits war aber
bei der freien Regelung des Arbeitsverhültinisses zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zweifellos im allgemeinen der einzelne Arbeit-
nehmer dem Arbeitgeber gegenüber in einer weniger günstigen
Lage, denn in der Regel war der lediglich auf die Verwertung seiner
Arbeitskraft zu seinem und seiner Familie Unterhalt angewiesene
Arbeitnehmer die Arbeit nach den Bedingungen des Arbeitgebers an-
zunehmen gezwungen, wührend der kapitalkrüftige Arbeitgeber sehr
wohl ein anderes Angebot abwarten und damit seinen Druck auf den
Warenpreis der Arbeit ausüben konnte.
Erst durch einen Zusammenschluß zu gewissen Vereinigungen
konnte die Arbeiterschaft auf der einen Seite jene frühere Sicherung
beim Kintritt besonderer Ereignisse gewinnen und auf der anderen
Seite eine angemessene und den Umständen entsprechende Verwertung
ihrer Arbeitskraft durchsetzen. Auf diese Weise wird man die
Koalitionsfreiheit der Arbeiter als ein notwendiges Korrelat
der Freigabe der Arbeit und des freien Arbeitsvertrages
hinstellen und als berechtigt anerkennen müssen. Dem verschloß
man sich aber von vornherein und glaubte wohl durchgehends in
den einzelnen Staaten, eine Koalitionsfreiheit der Arbeiter nicht zu-
gestehen zu können. Krst später gelangte man zu einer freieren und
richtigen Auffassung und räumte in den verschiedenen Ländern nach
und nach und eventuell auch noch mit bestimmten Einschränkungen
dem Arbeiter das Koalitionsrecht ein.
Die zunächst auch noch heimlich und dann nach Anerkennung
der Koalitionsfreiheit öffentlich ins Leben gerufenen Arbeiter-
vereinigungen mußten der Natur der Sache nach wesentlich als
Kampfvereine mit dem hauptsächlich und anfangs meist sofort zur
Anwendung gebrachten Mittel der Arbeitseinstellung erscheinen, die
sich den augenblicklichen Interessen der Arbeitgeber und zum Teil
auch denen der konsumierenden Bevölkerung entgegenstellten; sie
Der Fabrikbetrieb. 3