Full text: Betrieb von Fabriken

  
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A. Johanning: Die Organisation des Betriebes. 
Angenommen Schmilich nimmt die beiden letzten Tage der 
Lohnperiode 21, Donnerstag den 15. und Freitag den 16. Oktober 
1903, die unterbrochene Lohnarbeit, Komm.-Nr. 1006, wieder auf, 
so hat der Lohnabrechnungszettel am Abend des 16. Oktober 
das Aussehen des Formulars 12. Der Akkordzettel, fertig zur 
Verrechnung in der nächsten Löhnung, hat das Aussehen des For- 
mulars 13. 
Am Lohnzahltage erhält Schmälich für die zwölf Arbeitstage der 
Lohnperiode 21 — bei neunstündiger Arbeitszeit pro Tag — für 
108 Stunden à 40 47 Stundenlohn, wovon er, wie aus Formular 12 
sofort ersichtlich, vier Tage im Lohn und acht Tage im Akkord 
arbeitete, .# 14.40 Lohn, .# 28.80 Akkordlohn, in Summa .# 43.20 
und auferdem den Akkordiiberschuf auf Komm.-Nr. 1005 im Betrage 
von À 26.20 — in Summa À 69.40 —, da für die Akkordarbeit ein 
Akkordpreis von .Z/ 55.— vereinbart wurde, Schmülich aber die Arbeit 
in acht Tagen à ./ 3.60 Tagelohn, d. h. für .7/ 28.80 fertiggestellt 
und somit den Akkordpreis in Hóhe von .# 55.—, einen Überschuß 
von M. 26.20 erzielt bzw. erübrigt hat. 
Der Einfachheit und Übersichtlichkeit in den Lohn- und Akkord- 
zetteln wegen ist es zweckmäßig, an dem Prinzip festzuhalten, auf 
Akkordarbeiten, solange dieselben nicht fertiggestellt sind, immer nur 
Abschlagszahlungen auf Grund des Tagelohnes zu zahlen und 
den Restbetrag des vereinbarten Akkordpreises, der sich nach Abzug 
der gesamten am Akkord gearbeiteten Zeit, zum Stundenlohn ver- 
rechnet, vom vereinbarten Akkordpreis ergibt, dem Arbeiter erst nach 
beendeter Akkordarbeit am folgenden Lohnzahltag als „Akkordüber- 
schuß“ auszahlen zu lassen. 
Hätte Schmälich z. B. die Akkordarbeit, Komm.-Nr. 1005, am 
14. Oktober 1903 noch nicht beendet gehabt, vielmehr noch in der 
nächstfolgenden Lohnperiode 22, vielleicht noch am 15. und 16. Ok- 
tober daran gearbeitet, so würde er in der nächstfolgenden Lohn- 
periode auf die Akkordarbeit Komm.-Nr. 1005 noch zwei Tage Lohn- 
Abschlagszahlung, d. h. 4 7.20 im Lohn und den Rest Akkord von, 
statt wie im Akkordzettel, Formular 18, mit .Z/ 26.20 angegeben, nur 
mit ./ 19. — am Lohnzahltag der niichsten Lohnperiode 22 erhalten 
haben. 
Da der Akkordzettel, Formular 13, welcher einzig und allein für 
die Kontrolle der Akkordarbeit bestimmt ist und deshalb neben dem 
Lohnabrechnungszettel, Formular 12, ganz unabhängig für sich be- 
steht, lediglich eine Übersicht über die Akkordarbeit und deren Ren- 
tabilität sowohl für den Arbeiter selbst wie auch für den Fabrikanten 
gewähren soll, dagegen die Verrechnung aller von den Arbeitern ge- 
arbeiteten Zeit, einerlei ob im Lohn oder im Akkord, auf Grund der 
mit den Arbeitern vereinbarten Stundenlôhne erfolgt, so ergibt sich 
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