Taf. 100
(Zchg. 8387)
Taf. 101
(Zchg. 10765 w)
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Doppeldrahtleitung anschließt. Das Kastensignal wird je nach Bedarf in verschiedenen
Höhen ausgeführt.
An Stelle der drehbaren Laterne erhalten die Zugankündiger auch feststehende
Laternenkasten, vor denen bewegliche Scheiben durch Drahtzugantriebe hoch- oder nieder-
geklappt werden und damit die Kastenaufschrift erscheinen lassen bezw. verdecken.
Die Maste dieser Signale bestehen in der Regel aus L.-Eisen mit Gitterwerk oder aus
LI- Eisen. Ferner können als Zugankündiger auch Signale mit viereckiger Scheibe Ver-
wendung finden, wie sie sonst als Form 6a der »Signalordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands« bei Fernbedienung benutzt werden; ihre Bauart ist eine ähnliche, wie
die der Vorsignale nach Taf. 97, jedoch mit vereinfachtem Antrieb.
XVI. Signalstánder und Signalbrücken
(Taf. 100 und 101).
Signalständer und Signalbrücken werden in denjenigen Fällen verwendet, wo die
Aufstellung von Signalmasten zwischen den Gleisen wegen Raummangel oder schlechter
Übersicht nicht angebracht erscheint.
Signalstánder nach Art des auf Taf. 100 dargestellten können dort in Frage
kommen, wo nur eine kleinere Zahl benachbarter Signale aufzustellen ist, oder wo aus
anderen Gründen die Anordnung einer Signalbrücke in der Art derjenigen nach Taf. 101
nicht zweckmäßig erscheint.
Die Signalbrücke nach Taf. 101 wird von Stützen getragen, die zwischen den
Gleisen auf Mauerwerk verankert sind. Über den verschiedenen Gleisen sind die zu-
gehörigen Signale auf dem Fachwerkträger angeordnet, ihre Drahtzüge werden an einer
Stütze hochgeleitet und auf der Brücke zu den einzelnen Signalen geführt. Zum Be-
steigen der Brücke ist an ihrem einen Ende eine Treppe angebracht.
Die Signalbrücken werden je nach ihren Abmessungen und nach den örtlichen
Verhältnissen in verschiedener Art ausgebildet.
XVII Schranken (Taf. 102—104).
Durch die Schranken werden Wege, die Fahrgleise kreuzen, zeitweilig für den
Verkehr gesperrt. Während die meist parallel zu den betreffenden Gleisen angeordneten
Schrankenbäume in geöffneter Stellung senkrecht stehen und dabei den Überweg frei-
lassen, liegen sie in geschlossenem Zustand wagerecht und verhindern hierdurch die
Benutzung des Überwegs. Die Schranken werden entweder örtlich (vgl. Taf. 102) oder
aus der Ferne (vgl. Taf. 103 und 104) bedient,