Full text: Die Preisbildung in der Maschinen-Industrie

VI 
Anhang I. 
Die mitzuliefernden Zubehörteile sind im Angebot namentlich 
aufzuführen. 
84. Bauüberwachung. 
Die ausschreibende Behörde behält sich das Recht vor, die 
Anfertigung der Maschinen durch einen Beamten in der Fabrik 
des Lieferers überwachen zu lassen. Letzterer hat daher recht- 
zeitig, und zwar bevor irgendwelches Verkitten und Anstreichen 
der Maschinenteile stattgefunden hat, der den Vertrag schlie- 
ßenden Dienststelle mitzuteilen, wann diese zu verwendenden 
Materialien, die Güte der Bearbeitung und Leistung der Ma- 
schine geprüft werden können. Die zur Vornahme dieser Unter- 
suchungen erforderlichen Hilfskräfte, Materialien und Vorrich- 
tungen sind vom Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung zu 
stellen. 
Dem überwachenden Beamten ist volle Einsichtnahme in 
den Gang der Arbeiten und Herstellung der Einzelteile zu 
ermöglichen. Finden Materialprüfungen auf den Werken von 
Unterlieferern statt, so trägt der Lieferer die Kosten dieser 
Prüfungen. Die Zurückweisung von Material oder von Arbeits- 
stücken gibt keinen Grund für verspätete Lieferungen. 
85. Verpackung. 
Sämtliche Maschinen sind gut verpackt anzuliefern. Mängel, 
welche infolge ungenügender Verpackung entstehen, sind auf 
Kosten des Unternehmers ungesäumt verwaltungsseitig zu be- 
seitigen, sofern dadurch die Abnahmefähigkeit nicht ausge- 
schlossen wird. 
86. Mehr- und Mindergewicht. 
Das Mindergewicht des vom Fabrikanten angegebenen 
Gesamtgewichtes darf bis 5% betragen. Beträgt es mehr, so 
ist die Verwaltung berechtigt, entweder die Maschine zurück- 
zuweisen oder sie unter Abzug von 25 Pf. für das angefangene kg 
des das Zulässige übersteigenden Mindergewichts zu über- 
nehmen. Mindergewicht wird nicht vergütet. 
8 7. Abnahme. 
Die Abnahme findet statt, wenn den vorstehenden ver- 
traglichen Bedingungen in allen Teilen entsprochen ist, und nach- 
dem sich während eines Betriebes von mindestens zehn, höchstens 
dreißig vollen Tagen ein Übelstand an ihnen nicht gezeigt hat; 
die Frist wird bei der Ausschreibung und im Vertrage dem- 
entsprechend des näheren festgesetzt.
	        
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