Patentkosten, Gewährleistung, Verzugstrafe.
VII
88. Patentkosten.
Wenn Patentrechte auf die Gegenstände der Lieferung oder
auf einzelne Teile derselben bestehen, wovon der Lieferer sich
zu überzeugen hat, so ist es dessen Sache, die Erlaubnis zur
Ausführung der betreffenden Teile vom Patentinhaber zu er-
wirken und denselben abzufinden. Daß dieses geschehen ist,
hat der Lieferer auf Verlangen nachzuweisen. KErwirkt der
Lieferer diese Erlaubnis nicht, oder erwachsen der Eisenbahn-
verwaltung in Beziehung auf $ 4 des Patentgesetzes vom
”. April 1891 Nachteile, so hat er die Verwaltung schadlos zu
halten.
89. Gewährleistung.
Die in den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus-
führungen von Leistungen und Lieferungen vorgesehene Ge-
währleistung beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem
die endgültige Abnahme beendet wird, und erstreckt sich auf
den Zeitraum eines Jahres.
Die Erstattung der während dieser Zeit infolge unge-
nügender Abmessung, fehlerhafter Bauart, Materialbeschaffen-
heit oder Arbeitsausführung schadhaft gewordenen Stücke erfolgt
durch Geldausgleich, sofern die Kosten der von der Eisenbahn-
verwaltung während der Gewährszeit für nötig befundenen und
in den eigenen Werkstätten ausgeführten Ausbesserungen, Nach-
hilfen und Ergänzungen für eine Maschine den Betrag von
30 Mark nicht übersteigen.
In allen anderen Fällen der Gewährleistung findet eine
besondere Vereinbarung über die Art des Ausgleichs statt mit
der Maßgabe, daß alle etwaigen Beförderungskosten von dem
Unternehmer zu tragen sind.
Sofern Teile unbrauchbar geworden sind, die nach den
Modellen des Lieferers hergestellt werden müssen, hat dieser
die Ersatzstücke spätestens innerhalb drei Wochen nach er-
gangener Aufforderung unentgeltlich zu liefern.
Dem Lieferer werden für alle innerhalb der Haftzeit auf
seine Rechnung auszuführenden Instandsetzungsarbeiten lediglich
die Selbstkosten nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften
berechnet.
$ zo. Verzugsstrafe.
Die für verspätete Anlieferung vorgesehene Verzugsstrafe
wird auf 1/,% der Vertragssumme für die zu liefernde Maschine
für jede volle Woche festgesetzt.
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Der Unternehmer.