Full text: Die Preisbildung in der Maschinen-Industrie

VIII 
Anhang II. 
Il. Besondere technische Bedingungen einer Eisen- 
bahnbehörde für Anfertigung und Lieferung der 
durch Einzelantrieb elektrisch betriebenen Werkzeug- 
maschinen. 
Neben den besonderen Bedingungen für die Anfertigung 
und Lieferung von Werkzeug- und Kraftmaschinen werden für 
die durch elektrischen KEinzelantrieb betriebenen Werkzeug- 
maschinen noch folgende Forderungen gestellt. 
$ 1. Allgemeines. 
'” Jede Werkzeugmaschine ist mit vollständig betriebsfähig 
eingebautem Elektromotor und mit sämtlichen zu ihrer Be- 
dienung notwendigen Schalt-, Steuerungs- und Sicherungsein- 
richtungen anzuliefern. 
Die Bauart der Motoren muß einfach und dauerhaft sein; 
Untersuchungen und Ausbesserungen müssen sich bequem und 
rasch ermöglichen lassen. Desgleichen müssen die Vorrich- 
tungen zum In- und Außerbetriebsetzen der Elektromotoren 
möglichst einfach und übersichtlich sein, damit jeder an der 
Werkzeugmaschine auch nur vorübergehend Arbeitende alle 
zur Bedienung nötigen Handgriffe schnell und sicher ausführen 
kann, ohne sich selbst, die Motoren oder Werkzeugmaschinen 
zu beschädigen. Zu dem Zwecke muß die Ausrückvorrich- 
tung auch von Punkten bedient werden können, an welchen 
der Arbeiter Gefahr laufen kann, in das Triebwerk zu geraten. 
8 2. Mofor. 
Die Stärke des Motors soll bei normaler Umdrehungszahl 
so groß sein, daß der Motor ohne wesentliche Erwärmung die 
Kraft hergibt, welche die betreffenden Maschinen bei der Höchst- 
leistung und bei Dauerbetrieb verlangen. 
Im Angebot sind folgende Angaben zu machen: 
a) die Höchstleistung und die Normalleistung des Motors; 
b) der Stromverbrauch bei normaler Belastung sowie der 
Wirkungsgrad bei normaler und halber Leistung anzu- 
geben; 
c) ob der Motor gekapselt oder ungekapselt ist; 
d) die Fabrik, in der der Motor hergestellt wird. 
Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der Unternehmer 
haftbar,
	        
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