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Privatofferte, freihändige Vergebung.
deren Antriebsmaschinen habe der Inlandsabsatz gar nur 50%, des
Durchschnittswertes der drei voraufgegangenen Jahre betragen, während
sich der Umsatz in Eis- und Kältemaschinen gleichzeitig um 50%, ge-
hoben hat.
Der deutsche Werkzeugmaschinenbau könne trotz des scharfen
Wettbewerbes, den ihm der amerikanische Werkzeugmaschinenbau
macht, auf ein befriedigendes Jahresergebnis zurückblicken, namentlich
sei seine Ausfuhr in erfreulicher Steigerung begriffen. Der Dampfkessel-
bau leide unter der zunehmenden Verwendung von Gas-Kraftmaschinen
auf den Eisenhüttenwerken und Kohlenzechen sowie unter der Ver-
wendung elektrischer Kraftübertragung, die manche einzelne Kessel-
anlage überflüssig mache. Die Inlandaufträge weisen einen mäßigen
Rückgang auf, der indessen durch vermehrte, wenn auch wenig lohnende
Auslandsaufträge etwas ausgeglichen würde. Die Waggonfabriken be-
richten über ungenügende Privataufträge und infolge des starken Wett-
bewerbs gedrückte, zumeist verlustbringende Preise, sie beklagen
ferner, daß die Staatsbahnen ihre Bestellungen nicht nur weiter ein-
schränken, sondern auch erheblich niedrigere Preise anlegen. Das
gleiche gelte von den Lokomotivfabriken, die außerdem einen Rück-
gang der Ausfuhr beklagen. Die Eisenkonstruktionswerkstätten und
Brückenbauanstalten bezeichnen das abgelaufene Jahr als sehr schlecht;
die Preise sanken so tief, daß sie die Selbstkosten in der Regel nicht
deckten.‘‘
Eine Auftragserteilung ohne vorherige Preisfestsetzung
findet im allgemeinen nur noch bei kleineren Lieferungen oder
Arbeiten statt. Bei größeren Objekten wird von mehreren
Firmen Offerte eingeholt und das billigste oder preiswürdigste
Angebot berücksichtigt. Kleinere Aufträge werden auch von
den Behörden oder dem Staat unter der Hand vergeben.
Meistens handelt es sich jedoch dabei um Nachbestellungen,
bei denen gewöhnlich die Firma, welche schon früher einen
Auftrag ausgeführt hat, wieder berücksichtigt wird.
Der preußische Ministerialerlaß (vom 1ı7. Juli 1885) be-
stimmt hierüber für die Behörden: ‚‚,Leistungen und Liefe-
rungen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben, Unter
Ausschluß jeder Ausschreibung kann die Vergebung erfolgen:
I. bei Gegenständen, deren überschläglicher Wert den Betrag
von 1000 Mark nicht übersteigt;
2. bei Dringlichkeit des Bedarfes:
3. bei Leistungen und Lieferungen, deren Ausführung be-
sondere Kunstfertigkeit erfordert;
bei Nachbestellung von Materialien zur Ergänzung des
für einen bestimmten Zweck ausgeschriebenen Gesamt-
bedarfes, sofern kein höherer Preis vereinbart wird als
für die Hauptlieferung.“
Ähnlich lauten die Bestimmungen der anderen Bundes-
staaten.