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Abschnitt VIII. Öffentliche Submission.
dieser Zeit alle Nacharbeiten, Ersetzungen und Ergänzungen, welche
durch Verwendung schlechten Materials oder wegen mangelhafter
Arbeit notwendig werden, auf seine Kosten auszuführen. Im Weige-
rungsfalle ist der Ausschreiber berechtigt, diese Arbeiten für Rechnung
des Übernehmers und unter Mitverwendung der einbehaltenen Ge-
währssumme herstellen zu lassen.
Ss 11. Bürgschaft und Zahlung der Vertragssumme.
Dem Übernehmer bleibt es überlassen, ob er durch Stellung zweier
annehmbarer, selbst schuldiger Bürgen die erforderliche Gewähr für
seine Leistungsfähigkeit und die ordnungsmäßige Ausführung der Arbeit
oder Lieferung geben, oder ob er statt dessen eine entsprechende
Sicherheit in Wertpapieren stellen will. In letzterem Falle hat er bei
Unterzeichnung des Vertrages 10°, der Vertragssumme in von dem
Ausschreiber genehmigten Wertpapieren zu hinterlegen. Nach erfolgter
Abnahme der Arbeiten oder Lieferungen werden die Wertpapiere
zurückgegeben. Der Übernehmer erhält nach der Abnahme die Ver-
tragssumme nach Abzug von 10% ausgezahlt. Die genannten 10%,
bleiben unverzinslich stehen und werden erst nach Ablauf der Gewähr-
zeit ausgezahlt, nachdem der Übernehmer alle Mängel beseitigt hat,
welche sich während dieser Zeit infolge seines Verschuldens an den
Vertraggegenständen zeigen.
$ 12. Inhalt der Anerbieten. Die eingereichten Anerbieten
müssen enthalten
1. den für die gesamte vorliegende Übernahme bzw. für jedes ein-
zelne Los derselben geforderten festen Preis in einer Summe,
2. die in den besonderen Bedingungen geforderten Einzelpreise für
Mehr- und Minderleistung sowie die etwa darin verlangten
Materialproben, Angaben über Bezugsquellen und Namen von
Unterübernehmern,
die eigenhändigen Namensunterschriften zweier selbstschuldiger
Bürgen, oder den Nachweis über die Bestellung einer Sicherheit
in Wertpapieren.
3.
2, Ausarbeitung der Offerten.
Von den Bewerbern wird auf Grund der von den Be-
hörden gegebenen Bedingungen Offerte eingereicht, deren Aus-
arbeitung oft sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. Handelt es
sich um Lieferung oder Aufstellung großer Anlagen, so müssen
Ingenieure zur Ortsbesichtigung entsandt werden, damit eine
möglichst genaue Kalkulation aufgestellt werden kann. Bei
Brückenbauten sind zuweilen kostspielige maschinelle Anlagen
für die Untersuchungen des Bodens nötig. Nur bei besonderen
Projektausschreibungen erhält der Anbieter eine Vergütung.
Im allgemeinen werden die Kosten der Offertausarbeitung
nicht bezahlt. Es sollen noch Fälle vorgekommen sein, bei
denen von der Firma, die den Zuschlag erhalten hatte, Ände-
rungen des Entwurfes nach dem einer anderen Firma verlangt
wurden.