Der kleine Händler.
\>
07
viele seiner kleineren Kunden den Bankier spielen können, in-
dem er Kredit gewährt.
Beispiel: Ein intelligenter Schlosser möchte seine Werkstatt ver-
größern und sich einige kleinere Drehbänke und Bohrmaschinen an-
schaffen, Er wendet sich an einen Händler für Werkzeugmaschinen
und verspricht ihm den Auftrag gegen Vorstreckung des für die Ma-
schinen nötigen Geldes, Der Schlosser kann nun einen Bürgen stellen
oder sein verpfändbares Eigentum an den Händler verpfänden. Der
Preis der Maschine wird meistens nicht erhöht, sondern es wird nur
eine angemessene Verzinsung festgesetzt.
Durch Vereinbarung einer festen Lieferzeit mit dem
Fabrikanten sucht sich der Händler gegen etwaigen Zinsver-
lust zu schützen. Die Fabrik ist gezwungen, die Maschinen
für den Händler auf Lager zu halten oder in verhältnismäßig
kurzer Zeit fertigzustellen, so daß bei starker Nachfrage der
Händler der Fabrik gegenüber durch schnelle Lieferungsmög-
lichkeit im Vorteil sein. kann (wenn diese sich das Recht des
Selbstangebots vorbehalten hat). Wollte die Fabrik ebenfalls
Offerte machen und zur gleichen Zeit liefern, so müßte mit
Überstunden gearbeitet werden. Die Rohmaterialpreise können
inzwischen gestiegen sein, die Folge wären zu hohe Selbstkosten
und hoher Verkaufspreis. Hierin kann einmal der oft höhere
Preis der Fabrik im Vergleich zum Händlerpreis begründet
liegen. Andererseits bietet aber auch die Fabrik zuweilen höher
an, dann aber um den Händler zu schützen.
Der kleinere Händler macht nur in wenigen Fällen
größere Abschlüsse. Er kauft von der Fabrik die Maschinen
zu einem bestimmten Preise, mit dem sogenannten Zwischen-
händlerrabatt. Dieser beträgt: für gewöhnliche Werkzeug-
maschinen 10—-20 %, für amerikanische Spezialmaschinen
15—20 %. Bei Kraftwagen und solchen Maschinen, mit deren
Gebrauch der Käufer erst bekannt gemacht werden muß, ist
der Rabatt entsprechend höher. Ein Händler in Automobilen
hat die Kosten von Probefahrten und oft auch noch die Aus-
lagen zu bestreiten, die ihm durch Anlernen und Anweisung
des Kunden bezüglich der Konstruktion und Handhabung des
Wagens entstehen.
Der Zwischenhändler ist nicht immer verpflichtet, den
Namen des Fabrikanten der verkauften Maschine anzugeben.
Man findet denn auch vielfach nur den Händlernamen ver-
merkt. So kann von zwei Seiten genau die gleiche Maschine,
aber unter anderen Firmennamen und zu ganz verschiedenen
Preisen, angeboten werden, wie folgender Fall zeigt. Durch
Nachfrage bei einigen an einer Submission beteiligten Firmen
zeigte sich, daß ein Fabrikant sowie sein Wiederverkäufer ge-
- oe