Verordnung, die Normal⸗-Eichungs⸗-Commission ꝛc. betr. 29
Reg.Bl. Nr. 85.
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Königlich Allerhöchste Verordnung,
die Normal-Eichungs-Commission, die Verificatoren, die Stempel- und
Eichzeichen, die Eichgebühren, die Maß- und Gewichts-Visitationen betr.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Art. 12
des Gesetzes vom 29. April 1869, die Maß- und Gewichts—
Ordnung betr., über die Normal-Eichungs-Commission, die
Verificatoren, die Stempel- und Eichzeichen, die Eichge—
bühren und die Maß- und Gewichts-Visitationen zu ver—
ordnen, was folgt:
J. Die KRormal-Eichungs-Commission.
8. 1.
Es soll eine Unserem Staatsministerium des Han—
dels und der öffentlichen Arbeiten unmittelbar untergeord—
nete Normal-Eichungs-Commission mit dem Sitze in München
errichtet werden.
8. 2.
Die Normal-Eichungs Commission wird von Unserem
Staatsministerium des Handels und der öffentlichen Ar—
beiten gebildet:
1. aus einem Beamten dieses Ministeriums als dem
Vorstande;
2. aus zwei theoretisch gebildeten technischen Mitgliedern;
3. aus einem praktischen Mechaniker.
Die Aufnahme des erforderlichen unständigen Gehil—⸗
Schreiber⸗ und Botenpersonals steht dem Vorstande zu.
Die Normal-Eichungs-Commission führt im Siegel
das königliche Wappen mit der Umschrift:
„K. Bayer. Normal⸗Eichungs⸗Commission.“
8. 3.
Der Geschäftskreis der Normal Eichungs-Commission
erstreckt sich auf folgende Gegenstände: