Full text: Gesetz für Maß und Gewicht und Eichordnung für das Königreich Bayern

Verordnung, die Normal⸗-Eichungs⸗-Commission ꝛc. betr. 29 
Reg.Bl. Nr. 85. 
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Königlich Allerhöchste Verordnung, 
die Normal-Eichungs-Commission, die Verificatoren, die Stempel- und 
Eichzeichen, die Eichgebühren, die Maß- und Gewichts-Visitationen betr. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Art. 12 
des Gesetzes vom 29. April 1869, die Maß- und Gewichts— 
Ordnung betr., über die Normal-Eichungs-Commission, die 
Verificatoren, die Stempel- und Eichzeichen, die Eichge— 
bühren und die Maß- und Gewichts-Visitationen zu ver— 
ordnen, was folgt: 
J. Die KRormal-Eichungs-Commission. 
8. 1. 
Es soll eine Unserem Staatsministerium des Han— 
dels und der öffentlichen Arbeiten unmittelbar untergeord— 
nete Normal-Eichungs-Commission mit dem Sitze in München 
errichtet werden. 
8. 2. 
Die Normal-Eichungs Commission wird von Unserem 
Staatsministerium des Handels und der öffentlichen Ar— 
beiten gebildet: 
1. aus einem Beamten dieses Ministeriums als dem 
Vorstande; 
2. aus zwei theoretisch gebildeten technischen Mitgliedern; 
3. aus einem praktischen Mechaniker. 
Die Aufnahme des erforderlichen unständigen Gehil—⸗ 
Schreiber⸗ und Botenpersonals steht dem Vorstande zu. 
Die Normal-Eichungs-Commission führt im Siegel 
das königliche Wappen mit der Umschrift: 
„K. Bayer. Normal⸗Eichungs⸗Commission.“ 
8. 3. 
Der Geschäftskreis der Normal Eichungs-Commission 
erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
	        
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