alstrahl vom
ı den Rand-
SOATENZONE BD
SATTE ZONE 9
bb. 5.
en Elemente
w. Röntgeno-
entwicklern
konzentrierter
ligehalt zu er-
ät bei gleicher
ei den normalen
r Konzentration,
rreichen. Zugabe
ı diese nicht in
für die Halt-
_ einwandfreie
* Fixieren*,
Wässern*). Ordnungsgemäße Verarbeitung vorausgesetzt, halten
sich Röntgenaufnahmen, unbegrenzt, wenn sie in Papierhüllen
in Schränken eingeordnet, kühl und trocken aufbewahrt
werden.
Feuchtigkeit und Wärme im Filmlager geben Schädigungs-
möglichkeiten durch:
1. Befall der Aufnahme durch Bakterien und Schimmelpilze, die
die Gelatine zerstören.
2. Einwirkung von Schwefelwasserstoff und anderen Schwefel-
gasen auf die Schicht. (In Industriezentren enthält die Luft
einen ziemlich hohen Anteil dieser Gase!) Trotzdem die Ein-
bettung in Gelatine das bildgebende Silber weitgehend schützt,
bildet sich gelegentlich Schwefelsilber. Die Aufnahmen ver-
gilben, werden fleckig, manchmal sogar braun.
Licht, besonders Sonnenlicht, ist vorzüglich deshalb schädlich,
weil es zum Verblassen der Aufnahmen und zum Vergilben der
Gelatine führen kann.
Abhilfe: Zu 1 nicht möglich. Zu 2 s. unter Fehler* auf Röntgen-
filmen und Schleier* auf Röntgenfilmen.
Die Schäden sind meist nicht mehr völlig zu beheben.
Die Aufbewahrung in Tüten, Filmschachteln usw. wird nicht nur
empfohlen, weil sie den Zutritt von Licht und Luft erschweren,
sondern sie schützt auch vor dem gegenseitigen Zerkratzen der Auf-
nahmen.
Besonders wertvolle Aufnahmen sind entsprechend sorgfältig zu behandeln.
Zur Vorführung bei Kongressen, Vorträgen usw. benutze man grundsätzlich
nur Duplikate.
Besondere feuerpolizeiliche Vorschriften gelten nur für die Auf-
bewahrung von Röntgenfilmen auf Nitratunterlage. Seit 1933
werden fast ausnahmslos „‚Sicherheitsfilme‘‘ verwandt. Diese stehen
bezüglich ihrer „„Brandgefährdung‘‘ auf der gleichen Stufe wie
Akten usw.
Näheres s. unter DIN-Vorschriften *.
Generelle Aufbewahrungspflicht wegen ihres Charakters als Ur-
kunden, besteht zur Zeit für Röntgenaufnahmen für 6 Jahre.
Aufbißtilm. Man versteht darunter Zahnfilmpackungen größeren
Formats z. B. 4 x 5 oder 5%/, x 7!/, cm. Der Film liegt in der Kau-
ebene zwischen den Zähnen und wird durch Aufbiß festgehalten.
Er gestattet jenach Größe die Anfertigung einer Übersichtsaufnahme
über einen mehr oder weniger großen Teil des Ober- bzw. Unter-
kiefers. Die Aufnahme dient der Lokalisierung verlagerter Zähne,
zur Darstellung ausgedehnter Prozesse im Kiefer. zur Aufnahme
2 Bauer, ABC der Röntgentechnik
177