Full text: Einführung in die Organisation von Maschinenfabriken unter besonderer Berücksichtigung der Selbstkostenrechnung

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ven. Julius Springer, 
Die Patentabteilung. 
9 
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achten, was die Konkurrenz auf dem besonderen Fachgebiete sich 
schützen läßt, ob sie nicht damit hier oder dort in die Rechte der 
igenen Firma eingreift, dafür zu sorgen, daß der erteilte Schutz 
uch durch rechtzeitige Zahlung der Gebühren erhalten bleibt, die 
izenzverträge mit den Erfindern abzuschließen und über deren 
rdnungsgemäße Abwicklung zu wachen, eingehende Erfindungs- 
ngebote in Verbindung mit den Sonderfachleuten des Yo 
u bearbeiten usw., dazu ist die Patentabteilung unseres Werkes 
a. Daß sie vor allem mit dem Konstruktionsbureau in engster 
erbindung steht, liegt in der Natur der Sache. Nur dann können 
eide ihre Bestimmung erfüllen, wenn die Ergebnisse der einen! 
bteilung der anderen restlos bekannt werden, nur dann ist eine 
irkliche Befruchtung der einen durch die andere möglich. 
Man hat viel über die Frage gestritten, ob es überhaupt richti 
ei, eine besondere Patentabteilung einzurichten, ob man nicht 
esser unmittelbar mit einem Patentanwalt arbeiten solle. Die 
twort kann nur lauten: Man soll das eine tun, ohne das andere 
u unterlassen. In der Patentabteilung des Werkes werden natur- 
emäß nur wenige Fachgebiete mit Nachdruck bearbeitet, so daß 
man hier ausgiebig und rasch von den Sonderkenntnissen des Fach- 
annes Nutzen ziehen kann, während dies bei einem Patentan- 
alt, der sich fast immer mit allen möglichen Geschäftszweigen 
eschäftigt, mindestens erheblichen Zeitaufwand bedingt. Auch 
ind die Kosten, die durch Inanspruchnahme eines tüchtigen Pa- 
entanwaltes entstehen, meist recht erheblich. Anderseits gehört 
ur Bearbeitung der fraglichen Arbeiten, eine so eindringende 
enntnis des Patentrechts, „die Abfassung der Schriftstücke stellt 
olche Ansprüche an begriffliche Genauigkeit des Denkens und! 
er Ausdrucksweise, und verlangt derartige Erfahrung in den Ge- 
ohnheiten der Rechtsprechung des Patentamts, daß man in 
len Fällen von gewisser Bedeutung und bei Entschlüssen größerer 
ragweite unbedingt gut tut, einen gewiegten Anwalt heranzu- 
jehen‘, Diese letztere Überlegung dürfte namentlich für kleinere 
nternehmungen von Bedeutung, sein, Aber auch bei größeren 
erken, wo man in patentrechtlichen Fragen durchaus bewan- 
derte Sonderfachleute in den Patentbureaus beschäftigt, die an 
sich tüchtigen Anwälten als gleichwertig betrachtet werden müssen, 
greift man doch gern dazu, in besonders wichtigen Fällen noch da- 
neben den unabhängigen Patentanwalt um Rat zu fragen, Han.
	        
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