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Die Ausführung der Kundenbestellungen.
und so dem Menschen in ihm nahekommen. Daß diese Schilde.
rung sich nicht ohne weiteres auf unsere Riesenbetriebe mit meh.
reren tausend Arbeitern beziehen kann, sondern nur auf mittlere
Werke, brauche ich kaum besonders hervorzuheben; aber bei
jenen wird dann eben an die Stelle des Betriebsleiters der Vor.
stand der betreffenden Betriebsabteilung treten und auch dieser
ist sicher nicht der unmittelbare Vorgesetzte des Arbeiters und
‚wird meist zu den höheren Angestellten des Werkes gehören.
a) Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für das Verhältnis
zwischen Arbeiterschaft und Fabrik. Aber ehe wir uns nun im
einzelnen den Fragen zuwenden, die bei der Regelung des Ver-
hältnisses zwischen Arbeiterschaft und Fabrik auftreten, wird es
notwendig sein, auf die rechtlichen Grundlagen hinzuweisen, die
heute hierfür gelten, und die sich jeder Betriebsleiter wenigstens
in ihren Grundgedanken, in ihrer ganzen Tendenz zu eigen machen
muß, wenn er bei seinen Entscheidungen festen Boden unter den
Füßen behalten will. Es Legt in der Natur der Sache, daß es sich
hier um ein Gebiet handelt, das im Wechsel der Zeiten den gerade
herrschenden Anschauungen entsprechend, die ihrerseits wieder
stark durch die wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt werden,
manchen Wandlungen unterliegt. Die Umwälzung, die wir nach
dem Kriege erlebt haben, hatte hier eine gesetzgeberische Arbeit
außerordentlichen Umfangs hervorgerufen. Und .wenn auch der
wirtschaftliche Rückschlag, der dann bald einsetzte und unter
dem wir zurzeit leben, in mancher Beziehung eine Rück-
bildung brachte, so leiden wir doch augenblicklich noch unter einer
Vielzahl rechtlicher Bestimmungen, die mannigfach ineinander
eingreifen und miteinander verflochten sind. Der große Gedanke
des einheitlichen Gesetzbuches über das Arbeitsrecht ist wohl schon
oft erwogen: die Zeit war dazu aber noch nicht reif, die Verhält-
nisse waren noch nicht stabil genug, und so konnte seiner Ver-
wirklichung ernsthaft noch nicht nähergetreten werden. So bleibt
denn nichts anderes übrig, als sich an das Studium der einzelnen
arbeitsrechtlichen Gesetze heranzumachen, deren hauptsächliche
hier aufgezählt sein mögen, ohne daß wir selbstverständlich daran
denken können, uns im einzelnen mit ihnen zu beschäftigen. Es
wird sich im übrigen Gelegenheit bieten, in den folgenden Erörte-
rungen noch auf so manche in ihnen enthaltene Bestimmung
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