bestellungen.
;elegt sind in der bereits
ines: Nach der Reichs.
lie mehr als 20 Arbeiter
len sein. Was das Gesetz
$$ 134a—134h, auf die
eitsordnung soll danach
r die Form des Ein- und
it zusammenhängenden
Jberstunden, Benutzung
r Werkzeuge und Zeich.
;s Lohnes, Verhalten im
.B. in den Werken von
nan Muster für derartige
jertragung in die Praxis,
st als veraltet angesehen
sein möge. Das gleiche
den maßgebenden Ver.
‚usgearbeiteten Beispiel,
a gegenüber älteren, wie
die Anschauungen zu
uf diesem Gebiete vor-
r irgendwo, so sind bei
jgesonderen. Verhältnisse
der Arbeiterschaft, das
cksichtigen; alle solche
ein Leitfaden sein, der
aber nicht ausschließen
: Man fasse die Arbeits-
bei jeder Bestimmung
numgänglich notwendig
er Fabrik, und bedenke,
virrend. wirkt und allzu
anze hervorruft.
, 3. Aufl., Julius Springer,
Fabrikbetriebe, 3. Aufl,
Die Arbeitsordnung.
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Muster für Arbeitsordnung für die Metallindustrie.
Arbeitsordnung der Firma
Einleitung.
Die nachstehende für Arbeitgeber und Arbeiter (Arbeiterinnen)
rechtsverbindliche Arbeitsordnung ist auf Grund der Bestimmungen
der Gewerbeordnung und des Betriebsrätegesetzes vereinbart. Sie
tritt am „nn; IM Kraft. Die bisherige Arbeitsordnung
wird mit dem Tage des Inkrafttretens der neuen aufgehoben.
Für alle Fragen des Lohn- und Arbeitsverhältnisses, über die
die Arbeitsordnung nichts enthält, gelten die Bestimmungen der
Tarifverträge. Diese gehen entgegenstehenden Bestimmungen der
Arbeitsordnung vor.
Für Arbeiten außerhalb des Betriebes gelten neben dieser Ar-
beitsordnung besondere Vorschriften.
l. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses,
$ 1. Bei der Einstellung sind die Ausweispapiere, insbesondere
die Quittungskarte für die Invalidenversicherung, die Steuerkarte
und von Minderjährigen das Arbeitsbuch beizubringen.
Der Familienstand sowie seine Veränderung, Wohnung und
Wohnungswechsel sind stets sofort bekanntzugeben.
$ 2. Wöchnerinnen müssen bei der Annahme eine Schonungszeit
von 8 Wochen überstanden haben und nachweisen, daß seit ihrer
Niederkunft wenigstens 6 Wochen verflossen sind.
$ 3. Die Einstellung erfolgt unter Berücksichtigung der verein-
barten Richtlinien durch die Betriebsleitung oder den damit beauf-
tragten Beamten, wobei der Zeitpunkt für die Aufnahme der Arbeit und
des Beginnes der Lohnzahlung verabredet wird. Jeder Arbeiter erhält
bei seinem Eintritt in das Arbeitsverhältnis einen Abdruck der im
Betriebe ausgehängten Arbeitsordnung, die er durch eigene Namens-
unterschrift in einem hierfür bestimmten Buche oder einer Personal-
karte anzuerkennen hat. Erst nach Leistung der Unterschrift gilt
der Arbeiter als eingestellt. Bei Einstellung zu vorübergehender
Arbeit muß dies ausdrücklich vereinbart werden.
$ 4. Jeder Arbeiter gehört mit der Aufnahme der Arbeit der
Krankenkasse an, zu der der Arbeitgeber den gesetzmäßigen Beitrags-
anteil bezahlt, sofern der Arbeiter nicht nachweist, daß er Mitglied
einer auf Grund der Reichsversicherungsordnung anerkannten Ersatz-
kasse ist.
Kündigung und Entlassung.
$ 5. Das Arbeitsverhältnis kann unbeschadet der Rechte des
Arbeiters aus den $8 84 -—90 BRG. von beiden Seiten unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 6 Tagen an jedem Arbeitstage gekündigt
werden, wobei der Kündigungstag in die Kündigungsfrist eingeschlos-
sen ist. Neueingestellte Arbeiter, die nach ihren Leistungen die fest-
gesetzten Löhne nicht verdienen, können während der ersten drei
Meyenberg‘, Organisation, 3. Aufl.
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