bestellungen.
Die Arbeitsordnung.
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seiner Abwesenheit unter
ällen sind möglichst einen
zten. anzubringen.
nicht spätestens am dritten
it der Entschuldigung vor.
ausgeschieden.
‚ohnzahlung.
ihm geleistete Arbeit den
ınter Zugrundelegung der
1 der wirklich gearbeitet
eit lediglich. in‘ folgenden
nachzuweisenden. Voraus:
Infallversicherungsgesetzes
neinschaft lebenden Ehe-
Jahren, sofern sie in häw-
tsstunden.
egelmäßigen. Lohnzahlung
Feststellung des Betrages
:olgt nach den tariflichen
. den. Ausscheidenden per-
ı Betrag. Ausnahmsweise
erden. Erfolgt die Über-
-beitnehmers, so geschieht
Tage; sie beginnt mit der
2b aM sul EEE
kt. oder in verschlossenen
ine Abrechnung zu über-
ordstunden, der Stunden-
ge ersichtlich sind.
so erfolgt die Auszahlung
zxtage.
;sgleich bei der nächsten
ıng des Lohnes müssen
g folgenden Arbeitstage,
ung des ausgehändigten
;chnung sofort, jedenfalls
werden.
8 19. Bei der Lohnzahlung werden in Abzug gebracht:
a) die Beiträge zu den gesetzlichen Versicherungen (Pensions-
kasse des Betriebes);
b) gepfändete oder behördlich beschlagnahmte Beträge;
c) Vorschüsse gemäß der bei der Bewilligung getroffenen. Verein-
barung;
d) Steuerabzüge, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflich-
tet ist:
; e) die auf Grund des $ 31 der Arbeitsordnung zu zahlenden Geld-
beträge;.‘.
f) die von den Arbeitern geschuldeten Beträge für die Gewährung
von Wohnung, Land, Feuerung, Lebensmittel usw.;
'- g) die aus den Bestimmungen der $$ 7 und 26 der Arbeitsord-
nung sich ergebenden Ersatzleistungen.
$ 20. Lohnreste, die binnen 6 Monaten nach dem Ausschei-
den des Arbeiters aus dem Betrieb nicht erhoben wurden, verfallen
zugunsten der Arbeiterunterstützungskasse oder sonstiger sozialer
Einrichtungen.
4. Allgemeine Vorschriften.
$ 21. Die Arbeitszeit dient der ordnungsgemäßen Erledigung der
Arbeit,
Die Beschäftigten sind verpflichtet, den zwischen Betriebsleitung
und Betriebsrat vereinbarten Bestimmungen zur Erhaltung der Ord-
nung und der Sicherheit von Leben und Eigentum in Betrieb und
Verwaltung zu entsprechen.
Sie haben den Anweisungen zu folgen, welche die mit der Leitung
und Beaufsichtigung beauftragten Personen bei der Ausführung ihrer
Obliegenheiten erteilen,
Die für den: Betrieb bestehenden Unfall- und Feuerverhütungs-
vorschriften sind streng zu beachten, insbesondere dürfen Vorrich-
tungen. zur Unfallverhütung, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige
Sicherheitsvorrichtungen nicht beseitigt oder unwirksam gemacht
werden.
Die unbefugte Benutzung der Fahrstühle ist verboten.
Jeder Arbeiter kann beim Betreten und Verlassen der Fabrik
angehalten werden, um sich wegen etwa unrechtmäßig mitgeführter
Gegenstände auszuweisen. Kontrolle mitgeführter Körbe, Pakete,
Rucksäcke und dergleichen sind zulässig. Anderweitige Kontroll-
maßnahmen können mit dem Arbeiterrat vereinbart werden. Wer
sich der Kontrolle widersetzt oder entzieht, wird entlassen.
Zum Erwärmen von Speisen in den Fabrikräumen sind nur die
in. den Betrieben für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Einrich-
tungen zu benutzen.
Jeder Arbeiter hat Werkzeuge und Arbeitsplatz in Ordnung zu
halten, Gebrauchte Putzwolle und Putzlappen sowie Holzspäne
dürfen nicht über.Nacht am Platz des Arbeiters verbleiben; sondern
müssen in die dazu bestimmten Behälter gebracht werden.