1892
Die Ausführung der Kundenbestellungen.
Mit Feuer und Licht ist besonders vorsichtig umzugehen. Zur
Vermeidung von Unglücksfällen sind Schäden an der Gas- oder
Wasserleitung unverzüglich zu melden. Mit Licht, Heizung, Kraft
und Wasser ist sparsam umzugehen. Die Deckel der Hydranten
dürfen nicht durch Darauflegen von Gegenständen unzugänglich
gemacht und Feuerlöschapparate von den für sie bestimmten Plätzen
nicht weggenommen werden. Die vorhandenen Feuerlöscheinrich.
tungen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden; jeder
daran wahrgenommene Schaden ist sofort zu melden. Bei Eintritt
von Feuers- und sonstiger Gefahr sind die Arbeiter verpflichtet, den
Anordnungen der mit den Schutz- und Rettungsarbeiten Beauf-
tragten Folge zu leisten und ihnen auf Verlangen behilflich zu sein,
; Das Kesselhaus, der Maschinenraum und die mit Eintrittsverbot
bezeichneten Räume dürfen nur von den darin beschäftigten Arbeitern
betreten werden.
Besuche fremder Personen, auch von Angehörigen der Arbeiter,
sind nicht gestattet.
Den Arbeitern ist jeder Handel innerhalb der Fabrik, z. B. mit
Kßwaren, Getränken, Tabak, Zigarren usw. verboten. Das Herbei.
holen von Speisen und_Getränken ist nur zur festgesetzten. Zeit ge-
stattet.
$ 22. Der Arbeiter ist verpflichtet, jede Verhinderung an seiner
Arbeit sofort der zuständigen Stelle zu melden, insbesondere, wenn
das Material zur Weiterarbeit auszugehen droht.
Erkennbare Fehler, die sich im Material oder in der vorherigen
Bearbeitung zeigen, hat der Arbeiter dem zuständigen Meister anzu-
melden, ehe er an dem betreffenden Stück fortarbeitet.
Wird die Anzeige unterlassen, so ist der Arbeitgeber nicht ver-
pflichtet, Lohn für die Arbeit an dem fehlerhaften Stück .zu leisten.
Wer ein ihm anvertrautes Stück vorsätzlich oder fahrlässig ver-
dirbt oder anders als ihm angegeben oder sonst fehlerhaft bearbeitet,
erhält dafür keinen Lohn und kann zum Ersatz des Wertes des Stückes
herangezogen werden.
Wer Stücke, die er selbst als Ausschuß erkennt oder die bei der
Revision als Ausschuß festgestellt werden, zerstört, beiseite schafft
oder unkenntlich macht oder andere dazu veranlaßt, verzichtet
darauf, daß ihm seine Verantwortlichkeit nachgewiesen wird.
$ 23. Werkzeuge sind sachgemäß zu behandeln. Das Schadhaft-
werden oder der Verlust von Werkzeugen ist sofort zu melden.
Jeder Arbeiter, der Werkzeuge zur Ausführung seiner Arbeit be-
nötigt, erhält einen verschließbaren Behälter (Kasten, Schrank usw.)
und ist für das ihm übergebene Werkzeug verantwortlich. Er erhält
darüber ein Verzeichnis, in das Zu- und Abgänge eingetragen werden.
Eigenhändige Eintragungen dürfen vom Arbeiter nicht gemacht
werden.
Die zum allgemeinen Gebrauch vorhandenen Werkzeuge müssen
sofort nach erfolgter Benutzung in ordnungsmäßigem Zustande
zurückge|
Werkzeug
Die .
Werkzeu;
Werkzeu;
barkeit €
gegeben
KEige:
verwende
$ 24
sorgfältig
jedoch nı
Verä
Werkzeusz
werden.
$ 25.
behandelı
Stelle ab
usw. dar!
dungen n
$ 26
der Fabri
Arbeiter
nungen, (
oder an a
verhaltes
$ 27.
ordnungs;
$ 28.
laubnis v
Materialie
$ 29.
weichende«
der Arbei
Die Kleid
vorgesehe
dafür bes
$ 30.
ordnunge!]
Mitarbeit«
behandelt
das Rech
ständigen
spätestens
wenden.
er beschw
werden n