lungen.
tig umzugehen. Zur
. an der Gas- oder
icht, Heizung, Kraft
ckel der Hydranten
änden unzugänglich
bestimmten Plätzen
n Feuerlöscheinrich.
endet werden; jeder
\elden. Bei Eintritt
ter verpflichtet, den
ungsarbeiten Beauf-
mn behilflich zu sein,
>» mit Eintrittsverbot
schäftigten Arbeitern
‚Öörigen. der Arbeiter,
er Fabrik, z. B. mit
boten. Das Herbei.
;stgesetzten Zeit ge-
hinderung an seiner
insbesondere, wenn
t.
°r in der vorherigen
digen Meister anzu-
ırbeitet.
beitgeber nicht ver-
en. Stück .zu leisten,
oder fahrlässig ver-
>hlerhaft bearbeitet,
‚Wertes des Stückes
ınt oder die bei der
ört, beiseite schafft
ranlaßt, verzichtet
wiesen. wird.
In. Das Schadhaft-
ort zu melden.
1g seiner Arbeit be-
sten, Schrank usw.)
wortlich. Er erhält
ingetragen werden,
ter nicht gemacht
Werkzeuge müssen
näßigem Zustande
Die Arbeitsordnung.
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zurückgegeben. werden. Am Wochenschluß sind sämtliche derartige
Werkzeuge in ordnungsmäßigem Zustande zurückzugeben.
Die Ausgabe neuer und der Umtausch unbrauchbar gewordener
Werkzeuge erfolgt nur gegen Ausweis. Unbrauchbar gewordene
Werkzeuge werden nur dann kostenlos ersetzt, wenn die Unbrauch-
barkeit durch Abnutzung erkennbar ist oder Bruchstücke zurück-
gegeben werden, die die Werkzeuge kennzeichnen.
Eigene Werkzeuge dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
verwendet werden.
$ 24. Jeder Arbeiter hat die von ihm zu bedienenden Maschinen
sorgfältig zu behandeln und während der dafür festgesetzten Zeit,
jedoch nur, wenn sie außer Betrieb gesetzt sind, gut zu reinigen.
Veränderungen und Ausbesserungen an den Maschinen und
Werkzeugvorrichtungen dürfen eigenmächtig nicht vorgenommen
werden. Das Schadhaftwerden von Maschinen ist sofort zu melden.
$ 25. Zeichnungen und Modelle sind mit besonderer Sorgfalt zu
behandeln und nach erfolgter Benutzung an die vorgeschriebene
Stelle abzuliefern. Von Zeichnungen, Gebrauchsmustern, Modellen
usw. darf niemand ohne Zustimmung der Betriebsleitung Nachbil-
dungen machen oder sie auch nur zeitweise aus der Fabrik entfernen.
$ 26. Jeder Nachteil oder Schaden, der nachgewiesenermaßen
der Fabrik vorsätzlich oder infolge grober Fahrlässigkeit durch einen
Arbeiter zugefügt wird, sei es an Werkzeugen, Maschinen, Zeich-
nungen, Geräten, Werk- und Betriebsstoffen und Arbeitserzeugnissen.
oder an anderen Sachen, ist zu ersetzen. Die Feststellung des Sach-
verhaltes erfolgt unter Zuziehung der Betriebsvertretung.
$ 27. Übriggebliebene Materialien und Abfälle von Material sind
ordnungsgemäß zurückzugeben.
$ 28. Die Anfertigung von Privatarbeiten ohne besondere Er-
laubnis während der Arbeitszeit, die Mitnahme von Werkzeugen,
Materialien, Abfällen usw. ist untersagt.
$ 29. Das Umkleiden und Waschen darf — abgesehen von ab-
weichenden Vereinbarungen in besonderen Fällen — nicht während
der Arbeitszeit und nur in den dazu bestimmten Räumen geschehen.
Die Kleider sind in dem verschließbaren Schrank oder an den dafür
vorgesehenen Stellen aufzubewahren. Fahrräder sind nur an den
dafür bestimmten Plätzen abzustellen und zu sichern.
$ 30. Jeder Arbeiter, der sich durch Betriebseinrichtungen, An-
ordnungen der Betriebsleitung, Verhalten von Aufsichtsbeamten oder
Mitarbeitern benachteiligt oder aus irgendwelchem Grunde ungerecht
behandelt glaubt oder in Ausübung seiner Arbeit behindert fühlt, hat
das Recht, sich innerhalb der Geschäftsstunden an den nächstzu-
ständigen Betriebsbeamten und gegebenenfalls an die Betriebsleitung
spätestens am nächsten Arbeitstage mündlich oder schriftlich zu
wenden, Findet eine befriedigende Erledigung nicht statt, so kann
er beschwerdeführend den Arbeiterrat anrufen. Anonyme Anzeigen
werden nicht berücksichtigt.