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vorhanden. ist, und
ei etwaigem Wieder-
ıtworten zu können.
kmößig durch Aus-
‚es, dafür zu sorgen,
atigten Abgang des
setzt wird, um die
Önnen. Auf diesem
ı, die darüber Auf.
egen einen späteren
etwa vom Arbeiter
ist dafür zu sorgen,
und in gebrauchs-
abliefert, worüber
Les ist ihm hierüber
er eine solche der
3äinen Restlohn aus-
seine beim Eintritt
ich unterschriftlich
daß die Invaliden-
ist und daß durch
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; einer Erkrankung
. anführen, einiges
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jgeton£ werden, daß
jer meist in Frage
\nfang und Schluß
Schädigungen des
Berechnungen, die
;r Verspätung von
ahl Arbeiter einen
‚ nur theoretischen
durch gewohnheits-
geschädigt werden
‚günstigen Einfluß,
Die Arbeitsordnung.
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den das Einreißen derartiger schlechter Gewohnheiten auf das
ganze Verhalten der Arbeiterschaft auszuüben pflegt.
Verhalten bei der Arbeit. Abgesehen von den Bestim-
mungen über Lohnberechnung und Lohnzahlung, über die weiter
unten noch eingehend die Rede sein wird, enthält dann die Arbeits-
ordnung zweckmäßig allgemeine Vorschriften über das Verhalten
bei Ausführung der Arbeit, so namentlich über den unbedingten
Gehorsam gegenüber den Anordnungen der Vorgesetzten, das
Beschwerderecht bei angeblich ungerechter Behandlung, die Rein-
haltung der Werkstatt im allgemeinen, des Arbeitsplatzes im
besonderen, die Behandlung der Maschinen und Vorrichtungen
und namentlich der Werkzeuge.
Benutzung von Werkzeugen. Bei diesem letzten Punkte
müssen wir etwas eingehender verweilen, wobei wir daran an-
knüpfen, was wir früher bereits über das Werkzeuglager ausgeführt
haben. Wir hatten dort die Werkzeuge bis zu dem Augenblicke
verfolgt, wo sie zur Benutzung in der Werkstätte das Lager ver-
lassen oder in gebrauchtem Zustande, reparaturbedürftig oder
nicht, dorthin zurückkehren. Es wird aber notwendig sein, sie
auch in den Werkstätten selbst zu verfolgen, da es sich häufig
um ganz erhebliche Werte handelt und eine nicht sorgsame Be-
handlung leicht zu bedeutenden Verlusten führen kann.
Je einfacher man nun die Verfolgung der Werkzeuge in den
Werkstätten gestaltet, um so reibungsloser wird sie sich durch-
führen lassen, ohne bei den Arbeitern auf Widerstand zu stoßen.
Vorräte an Werkzeugen befinden sich in den Werkstätten 1. im
Besitz fast eines jeden Arbeiters, 2. wenigstens zeitweise im
Besitz des Meisters, der, wie oben bereits angedeutet, beim Bezug
der Werkzeuge aus dem Lager gegebenenfalls zwischen dieses
und den Arbeiter geschaltet wird, und 3. in gemeinschaftlichen
Aufbewahrungsräumen, allgemein Werkzeugausgaben genannt,
unter der Verwaltung eines hierzu bestimmten Ausgebers. Ist eine
solche Werkzeugausgabe vorhanden, so wird sie die unter Punkt 2
gekennzeichnete Aufgabe des Meisters im allgemeinen übernehmen
und diesen dadurch entsprechend entlasten. Die Werkzeugaus-
gabe ist ein Teil des Betriebes, der Werkstätten, untersteht also
auch Betriebsbeamten und gehört nicht zur Lagerverwaltung.
Das ist nicht nur in organisatorischer Hinsicht wichtig, sondern