Full text: Einführung in die Organisation von Maschinenfabriken unter besonderer Berücksichtigung der Selbstkostenrechnung

lungen. 
‚au zu unterrichten, 
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Die Abzüge vom Lohn. 
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d) Die Abzüge vom Lohn!). Bereits mehrfach ist darauf hin- 
gewiesen, daß der Arbeiter nicht den vollen verdienten Lohn 
erhält, sondern daß vorher Abzüge gemacht werden. Diese be- 
ruhen zum Teil, wie allgemein bekannt, auf gesetzlichen Vor- 
schriften: es handelt sich um die Leistungen zu den vorgeschrie- 
benen Krankenkassen, zur Invaliden- und Hinterbliebenenver- 
sicherung. Wenn es nun auch weit über den Rahmen des vor- 
liegenden Werkes hinausgeht, sich mit diesen Versicherungen ein- 
gehend zu beschäftigen, so darf doch nicht unterlassen werden, 
in großen Zügen das anzuführen, was ihr Wesen ausmacht, da 
einerseits dem Betriebsleiter immer wieder Fragen aus diesem 
Gebiete entgegentreten, anderseits ein Verständnis der ganzen 
Arbeiterverhältnisse heute ohne Eindringen in den Geist der Ver- 
sicherungsgesetze ausgeschlossen ist. Das aber, was hier gebracht 
wird, soll selbstverständlich nichts anderes als eine Anregung zu 
näherer Beschäftigung mit diesen Fragen sein. 
Die Notlage, in die Angehörige des Arbeiterstandes durch 
Krankheit, durch Unfälle in der Berufstätigkeit, durch Nachlassen 
der Arbeitskraft im höheren. Lebensalter gerieten, hatte schon 
seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts, in den Bergwerken sogar 
noch früher, zur Bildung von Kassen durch die Arbeiter, in der 
Regel auf Anregung und mit Beihilfe der Unternehmer, geführt. 
Indessen waren dies in der Gesamtindustrie verhältnismäßig seltene 
Fälle. Das mächtige Anwachsen unserer Arbeiterbevölkerung in 
den siebziger und achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts 
erhöhte naturgemäß die traurigen Vorkommnisse der geschilderten 
Art, wodurch der Unzufriedenheit der Arbeiterschaft mit ihrem 
Lose stets neue N. ahrung geboten wurde. Mehr und mehr gewann 
in allen Kreisen der Bovölkerung die Überzeugung Grund und 
Boden, daß es sich hier um einen Notstand handele, dessen Be- 
seitigung oder doch Linderung Sache der Allgemeinheit, des 
Staates sei. Diese Stimmung gab den Anlaß zu der berühmten, 
für unsere ganze Sozialpolitische Gesetzgebung grundlegenden 
kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881. Das hierdurch 
angeregte große Werk der sozialen Gesetzgebung ist durch die An- 
nn —— 
1!) Vgl. Dr. Brandis, Werner: Was jedermann von der Reichs- 
versicherung wissen muß. Reich: Taschenbuch der Sozialversiche - 
rung. Stuttgart, Verlag für Wirtschaft und Verkehr 1925, 
Meyenberg ‚Organisation, 3, Aufl. 
L6
	        
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