Full text: Einführung in die Organisation von Maschinenfabriken unter besonderer Berücksichtigung der Selbstkostenrechnung

ellungen. 
Jahre 1911 zu einem 
ings nicht verkannt 
3 kein Ende der Ent- 
ückschritt bedeutet,’ 
biete der Sozialver- 
zerwaltungsrechtliche 
Behördenorganisation 
bezogen, weniger auf 
rste der drei Haupt. 
Krankenversicherung 
‚evölkerung Deutsch- 
vestehen in Kranken- 
begeld. Die Kranken- 
durch Gesetz vorge- 
Versicherungsträger, 
Die Mindestdauer der 
lelt sich hier also um 
. bis zum Ende, der 
ür diese Versicherung 
ttel, von den Arbeit- 
d zwar betragen sie 
iger der Versicherung 
großen Vielgestaltig- 
Is als allgemeine Orts- 
eines städtischen Ge- 
assen nur Angehörige 
rbezweige umfassen, 
Stellung in ländlichen 
ıkassen, die ein ein- 
ıden kann, wenn er 
;schäftigt, die Bau- 
Baubetrieb und die 
;ssen, die als Ersatz- 
Bestimmungen der 
an Bedeutung. Bei 
sung vom 22, Dezem- 
Die Abzüge vom Lohn. 
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ihnen bringen die Versicherten sämtliche Beträge allein auf. Der 
heiße Kampf um die Verwaltung der Krankenkassen ist durch 
die Reichsversicherungsordnung vorläufig dahin entschieden, daß 
nach wie vor Vorstand und Ausschuß zu einem Drittel aus Ver- 
tretern der Arbeitgeber, zu zwei Dritteln aus solchen der Arbeit- 
nehmer bestehen, die durch Verhältniswahl bestimmt werden. 
Doch hat das Gesetz den ersteren gegenüber dem früheren Zustande 
jetzt insofern mehr Einfluß eingeräumt, als bei der Wahl des Vor- 
sitzenden, der Anstellung der Kassenbeamten und bei einigen 
anderen wichtigen Fragen eine Übereinstimmung der beiden 
Gruppen stattfinden muß. Die Hoffnung des Gesetzgebers, daß 
durch diese Gesetzesänderung das fast erloschene Interesse der 
Arbeitgeber an den durch die Arbeiterschaft beherrschten Kranken- 
kassen neu belebt werden würde, scheint sich bedauerlicherweise 
nicht zu erfüllen. Die gleichfalls stark umstrittene Frage der 
freien. Arztwahl ist zunächst vom Gesetz gegen den Wunsch der 
Ärzte entschieden worden, indem sie das Gesetz nicht vorschrieb, 
sondern nur zuließ, gleichzeitig aber bestimmte, daß die Kasse 
in der Regel die Auswahl zwischen mindestens zwei Ärzten frei- 
lassen. soll. Jedoch ist der Kampf praktisch heute so gut wie 
beendet. Die Ärzte haben die freie Arztwahl fast durchweg er- 
kämpft. Ob zum Segen der Kranken und der Ärzte soll hier nicht 
näher untersucht werden. 
Die Unfallversicherung. Auf ganz anderer Grundlage 
beruht die Unfallversicherung, bei der man die Aufbringung der 
erforderlichen Mittel von vornherein als einen Teil der Herstellungs- 
kosten betrachtete und sie daher ausschließlich den Betriebsunter- 
nehmern auferlegte, aber diesen dann auch die Festsetzung der 
Entschädigungen ohne Mitwirkung der Verletzten überließ und 
letzteren nur die Beschreitung des unentgeltlichen Rechtsver- 
fahrens gegen die gefällte Entscheidung vorbehielt. Die Verwal- 
tung geschieht, soweit Privatbetriebe in Frage kommen, durch 
65 gewerbliche und 48 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, 
die die Betriebsunternehmer derselben Industrie bzw. der Land- 
wirtschaft eines größeren Bezirks umfassen. Die Entschädigung 
wird nur gewährt für Unfälle im Betriebe, worunter nach der 
Rechtsprechung eine Schädigung der Gesundheit durch ein plötz- 
liches Ereignis, nicht aber sogenannte Gewerbekrankheiten zu 
verstehen sind. Dabei wird aber der Begriff „im Betriebe“ ver- 
16%
	        
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