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Die Ausführung der Kundenbestellungen.
hältnismäßig weit ausgedehnt. Die Unfallversicherung tritt erst
mit Beginn der 14. Woche nach dem Unfalle ein, vorher liegt
die Pflege in der Hauptsache der Krankenkasse ob; doch zahlt
die Unfallversicherung schon von der 5. Woche ab dem Verletzten
ein auf zwei Drittel des Grundlohnes erhöhtes Krankengeld. Bei
völliger Erwerbsunfähigkeit tritt dann eine Vollrente ein, die im
allgemeinen zwei Drittel des Verdienstes vor dem Unfall beträgt,
dabei wird aber der 1800 M. übersteigende Teil dieses Verdienstes
nur mit einem Drittel angerechnet; bei teilweiser Wiederherstellung
erhält der Verletzte für die Dauer seiner Erwerbsbeschränkung
eine entsprechende Teilrente, die in Vomhundert der Vollrente aus-
gedrückt wird. Dabei gilt aber als oberster Grundsatz, daß nur
dann überhaupt eine Rente gewährt wird, wenn und solange der
erlittene Unfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit herbei-
geführt hat. Es soll eben durch die Versicherung nicht etwa eine
Entschädigung für den Verlust eines Gliedes, die Verunstaltung
des Körpers u. dgl. gewährt werden, sondern es soll nur der ent-
standene materielle Schaden nach Möglichkeit ausgeglichen wer-
den. Auf Grund dieser Überlegung ist auch die Rente nichts Festes,
ein für allemal Gegebenes; sie geht herauf oder herunter, kann
eingestellt oder neu gewährt werden, je nachdem wesentliche
Veränderungen im Verdienste des Verletzten vor sich gehen, die
mit den Folgen des Unfalls zusammenhängen. Bei Unglücks-
fällen mit tödlichem Ausgang wird ein Sterbegeld gewährt, und die
Witwe und die Kinder unter 15 Jahren erhalten eine Rente, die
aber im Höchstfalle nur auf 60% des Jahresverdienstes des Ge-
töteten steigen kann, wobei als solches Jahresverdienst die
Summe betrachtet wird, die zur Berechnung einer Invaliden-
rente für einen Verletzten benutzt wird. Die Unfallversicherung
beruht auf Gegenseitigkeit: Die unter Selbstverwaltung seitens
der Betriebsunternehmer stehenden Berufsgenossenschaften be-
rechnen auf Grund der in den einzelnen Betrieben bezahlten Löhne
und gewisser Gefahrenklassen, die sich nach der Eigenart des frag-
lichen Betriebes richten, die zur Deckung der entstandenen
Kosten erforderliche Umlage. Dazu sind nach Schluß des Kalender-
jahres von den Werken Lohnnachweisungen einzureichen, die auf
die bei den Betrachtungen über Lohnverbuchung besprochenen
Jahreslohnkarten der Arbeiter aufgebaut sind. Ist ein Unfall, der
den Tod oder eine mehr als dreitägige Arbeitsbeschränkung zur
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