Full text: Einführung in die Organisation von Maschinenfabriken unter besonderer Berücksichtigung der Selbstkostenrechnung

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Die Abzüge vom Lohn. 
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Folge hat, eingetreten, so muß der Unternehmer sofort Meldung 
bei der Ortspolizeibehörde machen, die zur schnellsten Unter. 
suchung verpflichtet ist. Eine zweite Meldung hat bei der Berufs- 
genossenschaft selbst zu erfolgen. Zur möglichsten Verringerung 
der Unfälle sollen die Berufsgenossenschaften durch Erlaß von 
Unfallverhütungsvorschriften beitragen, die sich selbstverständ- 
lich möglichst der Eigenart der Betriebe anzupassen haben. Die 
Überwachung der Befolgung dieser Vorschriften hat durch tech- 
nische Aufsichtsbeamte, Angestellte der Berufsgenossenschaften, 
zu erfolgen. Der Unternehmer ist verpflichtet, einem derartigen 
Aufsichtsbeamten die Besichtigung seiner gesamten in das 
Gebiet der Berufsgenossenschaft fallenden Anlagen zu gestatten 
und ihm in jeder Weise die Erfüllung seiner Berufspflicht zu 
erleichtern. 
Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 
Während die bisher besprochenen beiden Arten der Arbeiterver- 
sicherung sofort mit dem Beginn der Arbeit in Kraft treten, hat 
bei dem dritten und größten Zweige, der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung, der Gesetzgeber eine Wartezeit vor- 
gesehen, indem ein Anspruch auf Invalidenrente erst nach einer 
Beitragszahlung für mindestens 200 Beitragswochen entsteht. Die 
Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe der insgesamt bezahlten 
Beiträge, wächst also, je länger diese gezahlt sind, und je größer 
sie im einzelnen waren. Diese ihre Größe aber ist wieder in ganz 
bestimmter Weise abhängig von dem jeweiligen Einkommen der 
Versicherten. Die Renten, die auf diese Weise entstehen, sind 
selbst günstigenfalls nicht so groß, daß sie zur völligen Bestreitung 
auch nur des bescheidensten Lebensunterhaltes ausreichen, aber 
sie sind für den Invaliden trotzdem von ganz wesentlicher Be- 
deutung. Viel leichter, als das vor Bestehen der Versicherung der 
Fall war, findet der Invalide heute bei Angehörigen oder Bekannten 
Unterkunft und Verpflegung, und so ist so manches Trauerspiel, 
das früher durch das Leben eines solchen von Arbeit oder Alter 
hinfällig Gewordenen dargestellt wurde, durch den Zuschuß, den 
er heute aus. der Versicherung bezieht, vermieden. Invaliden- 
rente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wer infolge von 
Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist, 
d. h. nicht mehr ein Drittel dessen verdienen kann, was körperlich 
und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Aus-
	        
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