Jungen.
rsicherung tritt erst
le ein, vorher liegt
asse Ob; doch zahlt
e ab dem Verletzten
3 Krankengeld. Bei
ollrente ein, die im
dem Unfall beträgt,
il dieses Verdienstes
;r Wiederherstellung
werbsbeschränkung
rt der Vollrente aus-
Grundsatz, daß nur
nn und solange der
erbsfähigkeit herbei-
ung nicht etwa eine
, die Verunstaltung
es soll nur der ent-
it ausgeglichen wer-
Rente nichts Festes,
der herunter, kann
ıchdem wesentliche
vor sich gehen, die
en. Bei Unglücks-
eld gewährt, und die
Iten eine Rente, die
‚verdienstes des Ge-
Jahresverdienst die
ag einer Invaliden-
; Unfallversicherung
tverwaltung seitens
enossenschaften be-
en bezahlten Löhne
»r Eigenart des frag-
; der entstandenen
Schluß des Kalender-
inzureichen, die auf
chung besprochenen
‚ Ist ein Unfall, der
tsbeschränkung zur
Die Abzüge vom Lohn.
245
Folge hat, eingetreten, so muß der Unternehmer sofort Meldung
bei der Ortspolizeibehörde machen, die zur schnellsten Unter.
suchung verpflichtet ist. Eine zweite Meldung hat bei der Berufs-
genossenschaft selbst zu erfolgen. Zur möglichsten Verringerung
der Unfälle sollen die Berufsgenossenschaften durch Erlaß von
Unfallverhütungsvorschriften beitragen, die sich selbstverständ-
lich möglichst der Eigenart der Betriebe anzupassen haben. Die
Überwachung der Befolgung dieser Vorschriften hat durch tech-
nische Aufsichtsbeamte, Angestellte der Berufsgenossenschaften,
zu erfolgen. Der Unternehmer ist verpflichtet, einem derartigen
Aufsichtsbeamten die Besichtigung seiner gesamten in das
Gebiet der Berufsgenossenschaft fallenden Anlagen zu gestatten
und ihm in jeder Weise die Erfüllung seiner Berufspflicht zu
erleichtern.
Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
Während die bisher besprochenen beiden Arten der Arbeiterver-
sicherung sofort mit dem Beginn der Arbeit in Kraft treten, hat
bei dem dritten und größten Zweige, der Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung, der Gesetzgeber eine Wartezeit vor-
gesehen, indem ein Anspruch auf Invalidenrente erst nach einer
Beitragszahlung für mindestens 200 Beitragswochen entsteht. Die
Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe der insgesamt bezahlten
Beiträge, wächst also, je länger diese gezahlt sind, und je größer
sie im einzelnen waren. Diese ihre Größe aber ist wieder in ganz
bestimmter Weise abhängig von dem jeweiligen Einkommen der
Versicherten. Die Renten, die auf diese Weise entstehen, sind
selbst günstigenfalls nicht so groß, daß sie zur völligen Bestreitung
auch nur des bescheidensten Lebensunterhaltes ausreichen, aber
sie sind für den Invaliden trotzdem von ganz wesentlicher Be-
deutung. Viel leichter, als das vor Bestehen der Versicherung der
Fall war, findet der Invalide heute bei Angehörigen oder Bekannten
Unterkunft und Verpflegung, und so ist so manches Trauerspiel,
das früher durch das Leben eines solchen von Arbeit oder Alter
hinfällig Gewordenen dargestellt wurde, durch den Zuschuß, den
er heute aus. der Versicherung bezieht, vermieden. Invaliden-
rente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wer infolge von
Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist,
d. h. nicht mehr ein Drittel dessen verdienen kann, was körperlich
und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Aus-