Full text: Einführung in die Organisation von Maschinenfabriken unter besonderer Berücksichtigung der Selbstkostenrechnung

N, 
ze 
eich. Wir haben 
je das rechtliche 
zu regeln berufen 
enthaltenen Be- 
‚heren. behandelt. 
> etwa irgendwie 
h auf einige Vor- 
as Leben unserer 
hen. In Frage 
3 bereits im Nord- 
tsche Reich seit 
t dieser Zeit den 
ı folgend. wieder- 
on Bedeutung ist 
. den zahlreichen 
erden, seien hier 
Sonn- und Feier- 
blicher Personen, 
r Lohnzahlungen, 
r Leben und. Ge- 
sei es von seiten 
ler Lehrlingsver- 
worüber ja schon 
rbeaufsicht. Im 
selbst verwiesen. 
etwas näher ver- 
Bedeutung sind. 
‚yöge hingewiesen 
Aufsicht handelt. 
\ufsichtsbehörde, 
eben eine keines- 
aus akademisch 
benem Entwick- 
'beinspektion die 
;zlichen Arbeiter- 
bernehmen. Ihr 
Zusammensetzung 
r" Berufsgenossen- 
Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. 
9251 
Wirkungskreis ist aber meist durch. landesgesetzliche Bestim- 
mungen noch bedeutend erweitert; so ist ihnen z. B. in Preußen 
die besondere Überwachung der genehmigungspflichtigen Anlagen 
übertragen. Die ihnen früher obliegende Prüfung und Über- 
wachung der Dampfkessel ist dagegen heute fast überall den zu 
diesem Zweck besonders gegründeten Dampfkesselüberwachungs- 
vereinen zugewiesen. Den Beamten der Gewerbeinspektion stehen 
bei Ausübung ihrer Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Orts- 
polizeibehörde, insbesondere aber das Recht zur jederzeitigen. 
Überprüfung der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige 
von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu 
ihrer Kenntnis gelangenden. Geschäfts- und Betriebsverhältnisse 
verpflichtet. Das Vertrauensverhältnis, das der Gesetzgeber dem 
Aufsichtsbeamten Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegenüber 
zugedacht hat, und kraft dessen er gerade von ihrer Tätigkeit einen 
wesentlichen Ausgleich der sozialen Gegensätze zwischen beiden 
Parteien erhoffte, ist allerdings nur in seltenen Fällen zustande 
gekommen. Trotzdem muß ein vorurteilsloser Beobachter an- 
erkennen, daß aus der Arbeit dieser Aufsichtsbehörde mancher 
Segen geflossen ist; ihre alljährlich erstatteten und veröffent- 
lichten Berichte enthalten reiches Material über die Durchführung 
der Arbeiterschutzgesetze, das aber bei der recht unübersichtlichen 
Form der Veröffentlichung leider wenig zum Studium einladet. 
Verhältnis zwischen Gewerbeaufsicht und Berufs- 
genossenschaft. Wer die bisherigen Ausführungen aufmerksam 
verfolgt hat, dem wird sicher aufgefallen sein, daß hier offenbar 
zwei Behörden vorhanden sind, die sich in ihrer Wirksamkeit 
überschneiden, die Aufsichtsbehörde der Berufsgenossenschaften 
und die Gewerbeinspektion. In der Tat können durch ihr Neben- 
einanderarbeiten, sobald sich die Bestimmungen ihrer Beamten 
widersprechen, leicht Mißhelligkeiten entstehen. So muß denn 
unbedingt dafür gesorgt werden, daß die eine Behörde von den Maß- 
nahmen der anderen Kenntnis erhält, und es ist daher ein gegen- 
seitiger Austausch der erlassenen Bestimmungen, eine wechselseitige 
gutachtliche Äußerung vorgeschrieben. Auch sonst soll der Beamte 
der einen Behörde in seinem Wirken im Einzelfalle vermeiden, in. 
Anordnungen des Beamten der anderen Behörde einzugreifen. 
Mißstände der erwähnten Art gehören denn auch zu den 
Seltenheiten; erleichtert wird dies dadurch, daß die staatlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.