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oertstraße 27.
Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
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nach den besonderen Verhältnissen ist die eine oder andere mehr
zu empfehlen.
Im übrigen sorge man dafür, daß die ganze Lehrlingsausbil-
dung sich nach Möglichkeit in geordneten Bahnen abspiele. Man
schließe einen schriftlichen Lehrvertrag ab, in dem insbesondere
die Länge der Lehrzeit möglichst mit vier, mindestens aber mit
drei Jahren festgelegt sei. Ein Lehrgeld sollte man nicht erheben,
vielmehr aus erziehlichen Gründen nach einiger Zeit eine kleine
Entlohnung gewähren, die je nach Leistung und Führung steigen
kann. Meistens bestehen hierüber heute auch tarifliche Bin-
dungen. Die Ausnutzung der Lehrlinge zu Hilfsdiensten ist mög-
lichst zu vermeiden, um der eigentlichen Ausbildung keine Zeit
zu entziehen. Eine Abtrennung der Lehrlinge in einer besonderen
Abteilung unter geeigneter Aufsicht ist für den ersten Teil der Lehr-
zeit, gegebenenfalls auch für den Schluß, während der Herstellung
des Gesellenstückes, sehr wünschenswert. Der Unterricht an den
Werk- oder Fortbildungsschulen sollte nach Möglichkeit in die
Tagesstunden gelegt werden, nicht, wie das vor 1918 das Übliche
war, am Abend stattfinden, da dann die Übermüdung den Erfolg
leicht gefährdet. Auch den „jugendlichen Arbeitern‘ sollte man
einen für ihre Verhältnisse geeigneten, dem der Lehrlinge gegenüber
naturgemäß abgekürzten Schulbesuch vorschreiben.
Die Weiterbildung des erwachsenen Arbeiters. Im
Anschluß an diese kurzen Bemerkungen über die Lehrlingsaus-
bildung möge auch noch ein Wort über die Weiterbildung der
erwachsenen Arbeiter gesagt sein: für sie sind die mit einzelnen
höheren und niederen Fachschulen verbundenen Sonntags- und
Abendkurse von Bedeutung. Diese bieten dem besonders Streb-
samen die Möglichkeit, sich ohne Unterbrechung seiner Berufs-
tätigkeit eine Weiterbildung anzueignen, die an eine auf den Fach-
schulen mit mehrsemestriger Unterrichtsdauer zu erlangende Aus-
bildung heranreicht, zum Teil heute sogar die gleichen Berechti-
gungen verleiht. Die Industrie sollte alles tun, um die Einrichtung
solcher Kurse an geeigneten Fachschulen zu fördern. Sie sollte
aber auch ihren Betriebsbeamten zur Pflicht machen, durch ver-
ständnisvolle Förderung des geeigneten Mannes in seinen Arbeiten
in der Werkstatt selbst dessen Interesse zu wecken an seinem Be-
rufe und an dem Werke, für das er arbeitet. In manchen Be-
trieben, namentlich in Amerika, hat man das dadurch zu erreichen