Full text: Einführung in die Organisation von Maschinenfabriken unter besonderer Berücksichtigung der Selbstkostenrechnung

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Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. 
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nur den Arbeiterausschuß, dessen Bildung aber in das Belieben 
des Arbeitgebers gestellt und erst durch das Gesetz über den 
vaterländischen Hilfsdienst vom 11. Dezember 1916 zwangsmäßig 
für die übergroße Mehrzahl aller Betriebe eingeführt wurde. An 
seine Stelle trat dann nach heftigen Kämpfen der Betriebsrat auf 
Grund der Gesetze vom Februar 1920, der einerseits die wirtschaft- 
lichen Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber 
zu vertreten, anderseits den Arbeitgeber in der Erfüllung der 
Betriebszwecke zu unterstützen hat. Er zerfällt dort, wo sich 
unter den Arbeitnehmern sowohl Arbeiter wie Angestellte be- 
finden, in einen Arbeiterrat, gebildet durch die Vertreter der 
Arbeiter, und einen Angestelltenrat, gebildet durch die Vertreter 
der Angestellten. Wenn auch die Zeit seit Gründung dieser Arbeit- 
nehmervertretungen noch reichlich kurz ist, um ein endgültig 
abschließendes Urteil zu fällen, so kann man doch wohl mit 
ziemlicher Sicherheit behaupten, daß sie weder jenen Schaden 
hervorgerufen haben, den ihre grundsätzlichen Gegner voraussagten, 
noch sich als das Allheilmittel gegen Reibungen innerhalb der 
Betriebe bewiesen haben, als das sie von mancher Seite angepriesen 
wurden. Das Gute, das der alte Arbeiterausschuß in so vielen 
Fällen zu wirken vermochte, kann der Betriebsrat in noch höherem 
Maße schaffen, wenn er seiner Aufgabe in dem vom Gesetz ihm 
zugedachten Sinne gerecht wird. Und das, was ich seinerzeit an 
dieser Stelle über jenen Ausschuß schrieb, kann man wohl mit nur 
wenig geänderten Worten auch von der heute gesetzlich fest- 
gelegten Einrichtung des Betriebsrates sagen: versteht es die 
Betriebsleitung ihn so weit als angängig selbständig handeln zu 
lassen, sorgt sie aber auch andererseits dafür, daß jeder Übergriff 
in die eigentlichen Aufgaben der Betriebsverwaltung von vorn- 
herein kraftvoll zurückgewiesen wird, waltet außerdem der Betriebs- 
rat selbst klug und maßvoll seines Amtes, entscheidet er nach 
Möglichkeit ohne Ansehen der Person und insbesondere des poli- 
tischen Standpunktes, so wird die Einrichtung allen Teilen zum 
Segen gereichen. Wie ersichtlich, kommt hier wieder alles darauf 
an, wie die Persönlichkeiten beschaffen sind, die auf der einen 
Seite an der Spitze des Betriebes stehen, auf der anderen Seite 
von der Arbeiterschaft zu ihren Vertretern ausersehen werden. 
Sicherlich ist es richtig, sich bei seinem Verhalten nach den Grund- 
Sätzen einzustellen, die das Gesetz gibt. Aber damit allein ist 
Meyenb erg, Organisation, 3. Aufl. 
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