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Die Ausführung der Kundenbestellungen.
bedeutungsvoll aber sind allgemein menschliche Eigenschaften,
wie unbedingte Ehrlichkeit, Nüchternheit, Umgänglichkeit im
Verkehr mit fremden Menschen, leichte Anpassungsfähigkeit an
ungewohnte Verhältnisse und dabei doch im rechten Augenblick
die genügend energische Vertretung der Werkinteressen gegenüber
unberechtigten Ansprüchen. Man hat also allen Grund, bei der
Auswahl der Monteure sehr vorsichtig zu sein; hat man aber
jemandem diese Stellung gegeben, dann stärke man sie auch durch
möglichst weitgehendes Vertrauen: gewiß ist es erforderlich, eine
Dienstanweisung für den Monteur auszuarbeiten und ihm in die
Hand zu geben, damit er bei seinem ganzen Verhalten festen
Boden unter den Füßen fühlt, aber man gehe in dieser Dienst-
anweisung, die der Arbeitsordnung für die im Werke beschäftigten
Leute entspricht, nun ja nicht zu kleinlich vor, sondern überlasse
getrost dem Takte und gesunden Menschenverstande des einzelnen,
wie er sich in besonderen Lagen zu benehmen habe. Und dann
erleichtere man dem Monteur die mit seiner Stellung verbundene
unvermeidbare große Schreibarbeit durch Einführung möglichst
vieler zweckmäßiger Vordrucke. Denn der Monteur hat neben
seiner eigentlichen Tätigkeit auf der Baustelle die Verpflichtung
der regelmäßigen schriftlichen Berichterstattung, der Sorge für
Instandhaltung und Aufbewahrung des ihm übergebenen Werk-
zeugs und der dazugehörigen Buchführung und vor allem der
sorgfältigen Lohnzettelausfüllung. Diese letztere kann zu einer
sehr verantwortungsvollen und Zeit in Anspruch nehmenden
Tätigkeit werden, sobald er nicht nur die eigenen Lohnnachwei-
sungen, sondern auch die der ihm etwa unterstellten Hilfsarbeiter
auszufüllen haf£. Ist auch deren Annahme auf der Baustelle in seine
Hand gelegt, was häufig geschieht, um die Reisekosten für solche
Hilfsarbeiter zu sparen, so hat er die hierbei notwendigen Förm-
lichkeiten zu erledigen, insbesondere das Ausfüllen der Anmel-
dungen für die fraglichen Kassen usw. Daß er für etwaige beson-
dere Kosten, die ihm von der Firma vergütet werden sollen, ord-
nungsgemäße Belege beizubringen hat, ist fast selbstverständlich.
Man sieht, wie vielseitig die Aufgaben sind, die einem solchen Manne
zufallen, und wird gewiß die vorher ausgesprochene Mahnung be-
rechtigt finden, bei seiner Anstellung doppelt vorsichtig vorzugehen.
Für die Behandlung der Monteurlohnabrechnungen im
Bureau gilt sinngemäß das früher in bezug auf Lohnverbuchung
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