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Das Abrechnungswesen.
Gruppierung etwas anders vornehmen: Wir müssen die Aufträge
auf Neuanlagen mit denjenigen zur Herstellung von Verkaufs.
waren zusammennehmen und diesen dann die Aufträge auf Er.
haltung der gesamten Betriebsanlagen und zur Aufrechterhaltung
des Betriebes gegenüberstellen, Wir können dann die erste vier
Auftragsarten umfassende Gruppe als Einzelkostenaufträge,
die zweite mit ihren zwei Auftragsarten als Gemeinkosten-
aufträge bezeichnen. Dabei sei aber gleich bemerkt, daß diese
Bezeichnung auf streng logische Richtigkeit keinen Anspruch
machen kann; denn einmal sind in den Einzelkostenaufträgen auch
Gemeinkostenanteile enthalten, anderseits gibt es viele, die auch
für die Gemeinkostenaufträge die Unterteilung der Kostenanteile
in Einzel- und Gemeinkosten beibehalten. Wir wollen hier keines-
wegs behaupten, daß dies letztere Vorgehen sachlich falsch sei;
es gibt im Gegenteil eine ganze Reihe Gründe, die man dafür an-
führen kann, auch führt das auf dieser Voraussetzung aufgebaute
Abrechnungsverfahren, richtig angewandt, zweifellos zu ebenso
richtigen Ergebnissen, wie dasjenige, das wir hier vorschlagen
möchten. Wir haben aber die Erfahrung gemacht, daß das im
folgenden beschriebene Vorgehen, namentlich die Einf ührung
einer geordneten Selbstkostenberechnung, dort, wo sie noch nicht
besteht, erleichtert, weil es für das Verständnis einfacher ist, und
daß es rascher zum Ziele führt, weil es die Grundlagen der Selbst-
kostenberechnung schafft, ohne auf der Nachrechnung der Auf-
träge irgendwelcher Art aufzubauen. Wir wollen daher dies Ver-
fahren auch für das Folgende allein voraussetzen.
Danach bestehen die Gemeinkostenaufträge nur aus Gemein-
kosten, die Einzelkostenaufträge aber enthalten neben den Kosten
für Fertigungsrohstoff, für Fertigungslöhne und für gewisse
Sonderleistungen, den sog. Sonderkosten, welche drei Kosten-
arten wir zusammengefaßt als Einzelkosten bezeichnen, noch in
großem Umfange Gemeinkostenteile.
Das beste Kennzeichen dafür, daß bestimmte Kosten wirklich
ohne Künstelei als Einzelkosten angesehen werden können, bietet
die Feststellung, ob die fragliche Aufwendung sich bereits bei der
Abgabe des Angebots in ihrer Gestaltung und Größe voraussehen
läßt, also wenigstens annähernd in der Form, in der sie bei der
Ausführung tatsächlich auftritt, bereits in die Angebotskalkulation
aufgenommen werden kann.
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