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Das Abrechnungswesen.
Als rechnungsmäßige Aufwendungen sind zu betrachten:
1. Abschreibung,
2. Verzinsung,
3. Unternehmerlohn,
4. Wagnis.
Abschreibung. Es gibt wohl kaum irgendeinen Teil der
ganzen Selbstkostenberechnung, über den so viel geschrieben ist,
die Meinungen so sehr einander widersprochen. haben, ja, man
kann ruhig behaupten, eine solche Verwirrung geherrscht hat
und zum Teil heute noch herrscht, wie gerade über das Gebiet der
Abschreibung. Wer sich näher über deren ganze Bedeutung und
ihr Wesen unterrichten will, der muß schon auf Sonderwerke ver-
wiesen werden, wie z.B. Schiff, „‚Die Wertminderungen an
Betriebsanlagen in wirtschaftlicher, rechtlicher und rechnerischer
Beziehung‘. Hier sollen nur die Grundzüge für das Vorgehen
gegeben werden, die bei Bestimmung der Abschreibungen für die
Selbstkostenberechnung befolgt werden sollten. Zunächst aber
sei noch ein grundsätzlicher Unterschied erörtert, durch den das
Verständnis für das eigentliche Wesen des Abschreibungsbegriffes
wesentlich erleichtert wird.
Instandsetzung und Wertvermehrung. Wenn man eine neue
Werkzeugmaschine kauft, so ist damit ganz zweifellos eine Wert-
vermehrung des Maschinenparks unserer Fabrik eingetreten,
anderseits vielleicht eine Wertverminderung des Barbestandes in
der Kasse oder der Wertpapiere beim Bankier. Eine Veränderung
der Größe des Vermögens unseres Unternehmens aber ist nicht
eingetreten, nur eine Änderung der Vermögensform. Kein Mensch
wird daher darauf kommen können, aus diesem Kaufe an sich eine
Vergrößerung der Aufwendungen im Werke herzuleiten. Erst
dadurch, daß die betreffende Maschine vielleicht infolge ihrer
geschadet; denn in gewissem Sinne ist unzweifelhaft der paradox
klingende Ausspruch Schlesingers richtig: „Nur durch eine Ver-
größerung der Unkosten‘‘ (also der unproduktiven Kosten) „erreicht
man eine Verringerung der Selbstkosten‘‘. Über die Ausmerzung des
Wortes Unkosten habe ich bereits in den einleitenden Worten ge-
sprochen; auch dabei folge ich dem Vorgehen des AwF. Dagegen
gehe ich auf die Unterscheidung in „individuelle‘‘ und „objektive“
Selbstkosten nicht näher ein und verweise wegen dieser Begriffe auf
den Grundplan, dem ich darin folge, daß ich meinen Betrachtungen
die „objektiven‘‘ Selbstkosten zugrunde lege,
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