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Das Abrechnungswesen.
Die praktische Durchführung der Nachrechnung bedarf nach
obigem kaum besonderer Besprechung: die Einrichtungen werden
sich je nach den Verhältnissen, insbesondere der Art der Erzeug.
nisse, verschieden gestalten, stets aber wird es auf ein Sichten der
Unterlagen, nach Aufträgen gesondert, und auf ein Eintragen der
So gewonnenen Zahlen in zweckmäßig gestaltete Vordrucke hinaus-
kommen. Diese Zahlen aber spiegeln tatsächliche Vorgänge der
Vergangenheit wider, die gezahlten Löhne, die Einstandspreise
der Rohstoffe oder deren Marktpreise bei der Entnahme ans dem
Lager, die wirklich entstandenen Gemeinkosten usw.
10. Die Vorrechnung.
Demgegenüber hat die Vorrechnung einen ganz anderen
Standpunkt einzunehmen. Sie soll ja die Möglichkeit bieten, ein
Erzeugnis, für das eine Anfrage vorliegt, in seinen Vvoraussicht-
lichen Kosten so zu schätzen, daß das dadurch erzielte Ergebnis
eine Unterlage für den zu fordernden Verkaufspreis bietet, falls
dieser letztere einen angemessenen Gewinn ergeben soll. Die
Vorrechnung hat daher nicht nur auf die im Augenblick der
Anfrage vorliegende Marktlage, sondern auch auf deren während
der Fertigung des Erzeugnisses voraussichtliche Entwicklung in
weitgehendem Umfange Rücksicht zu nehmen. Sie hat ferner
die Eigenart des Betriebes, in dem das Erzeugnis gefertigt werden
soll und seine voraussichtliche Gestaltung während der Fertigung
SO weit als möglich zu berücksichtigen. Bei der Vorrechnung muß
also an die Stelle der bei der Nachrechnung benutzten tatsäch-
lichen Zahlen eine Schätzung der Unterlagen treten, die nur auf
Grund genauer Kenntnis der bei der Fertigung vorliegenden tech-
nischen und kaufmännischen Verhältnisse möglich ist. Für die
Rohstoffe ist der bei Ausführung der Vorrechnung geltende
Marktpreis oder gar der voraussichtlich bei ihrer Beschaffung in
einem späteren Zeitpunkt zu zahlende Preis einzusetzen. Die
Entscheidung hierüber vermag nur im Einzelfalle getroffen zu
werden. Für die Löhne sind die in der Werkstatt auf Grund der
zur Zeit der Vorrechnung gültigen Tarife zu zahlenden oder gar
die auf Grund Vvoraussichtlicher Tarifänderungen veränderten
Beträge einzusetzen. Als Zuschlagsätze kommen nicht ohne
weiteres die in der N achrechnung benutzten, für die Vergangenheit
durch die Selbstkostenberechnung festgelegten Zuschläge auf
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