Full text: Einführung in die Organisation von Maschinenfabriken unter besonderer Berücksichtigung der Selbstkostenrechnung

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© Ferndrucker 
Apparat ähnlich 
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damit kein in diesen Mappen liegender Brief übersehen werden 
kann. Die geschriebenen Umschläge werden beigelegt, damit Ver- 
wechslungen möglichst nicht vorkommen. Da solche aber doch 
schwer völlig zu vermeiden sind und jede einzelne leicht zu den 
größten Unannehmlichkeiten führen kann, so hat man zu dem 
Hilfsmittel der „Fensterumschläge“ gegriffen, bei denen ein 
‚Teil der Vorderseite durchscheinend gestaltet ist und die auf de 
Briefbogen selbst geschriebene Adresse erkennen läßt. Unerläß- 
liche Voraussetzung der Benutzung solcher „Fensterbriefum- 
chläge‘ ist ein sorgfältiges Falten der Briefbogen, so daß die 
Adresse voll sichtbar wird und auch nicht durch Verschieben des 
eingelegten Briefbogens hinter dem Fenster verschwinden kann. 
n ganz großen Werken, also bei sehr umfangreicher Post, bedient 
man sich dazu besonderer Falzmaschinen. Durch kleine am untere 
Rande auf den Brief aufgeklebte vorgedruckte Nummern wird 
angedeutet, daß gleichartig gekennzeichnete Anlagen mitgehen 
müssen, die ihres Umfanges wegen nicht mit in die Unterschrifts- 
mappen gelegt werden können. Da die Postgebühren bei starkem 
Briefwechsel erhebliche Beträge ausmachen, so muß eine scharfe 
C berwachung‘ der hierzu erforderlichen Kasse stattfinden, die 
meist dadurch erreicht wird, daß ein Angestellter die notwendigen 
Marken nach dem Inhalte der Unterschriftsmappen feststellt, ein 
zweiter, der die Kasse führt, nach dieser Vorschrift die Franka- 
tur vornimmt. Trotzdem sind Stichproben dieser meist von ganz 
jungen Leuten geführten Kasse durchaus angebracht, die Ver- 
suchung ist an der verhältnismäßig schwer überwachbaren Stelle 
zu groß, wenn sich erst die Anschauung herausgebildet hat, sie 
würde mit weniger Sorgfalt beobachtet. Eine Erleichterung der 
Ü verwachung und gleichzeitig eine erhebliche Verringerung der 
Arbeit erreicht man durch die in großen Werken mit bestem 
Hrfolge eingeführten Frankiermaschinen. 
Die „Abschriften“ der auslaufenden Briefe. Im $ 38 
des Handelsgesetzbuches ist vorgeschrieben, daß jeder Kaufmann 
verpflichtet ist, 1. eine Abschrift, Kopie oder Abdruck der ver- 
andtfen Handelsbriefe zurückzubehalten und 2. diese Abschrift 
Sowie die empfangenen Handelsbriefe geordnet aufzubewahren. 
Wenn diese gesetzliche Vorschrift nicht wäre, so würde jeder ge- 
wissenhafte und ordentliche Kaufmann sie trotzdem aus eigenem 
—_— einhalten; denn_ihre Vernachlässigung macht, sobald 
SD achlässigung macht, sob 
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