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© Ferndrucker
Apparat ähnlich
auf dem Tele-
derschreibt.
an dieser Stelle
aschine erwähnt
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Schreibmaschine
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Briefabteilung,
67%
damit kein in diesen Mappen liegender Brief übersehen werden
kann. Die geschriebenen Umschläge werden beigelegt, damit Ver-
wechslungen möglichst nicht vorkommen. Da solche aber doch
schwer völlig zu vermeiden sind und jede einzelne leicht zu den
größten Unannehmlichkeiten führen kann, so hat man zu dem
Hilfsmittel der „Fensterumschläge“ gegriffen, bei denen ein
‚Teil der Vorderseite durchscheinend gestaltet ist und die auf de
Briefbogen selbst geschriebene Adresse erkennen läßt. Unerläß-
liche Voraussetzung der Benutzung solcher „Fensterbriefum-
chläge‘ ist ein sorgfältiges Falten der Briefbogen, so daß die
Adresse voll sichtbar wird und auch nicht durch Verschieben des
eingelegten Briefbogens hinter dem Fenster verschwinden kann.
n ganz großen Werken, also bei sehr umfangreicher Post, bedient
man sich dazu besonderer Falzmaschinen. Durch kleine am untere
Rande auf den Brief aufgeklebte vorgedruckte Nummern wird
angedeutet, daß gleichartig gekennzeichnete Anlagen mitgehen
müssen, die ihres Umfanges wegen nicht mit in die Unterschrifts-
mappen gelegt werden können. Da die Postgebühren bei starkem
Briefwechsel erhebliche Beträge ausmachen, so muß eine scharfe
C berwachung‘ der hierzu erforderlichen Kasse stattfinden, die
meist dadurch erreicht wird, daß ein Angestellter die notwendigen
Marken nach dem Inhalte der Unterschriftsmappen feststellt, ein
zweiter, der die Kasse führt, nach dieser Vorschrift die Franka-
tur vornimmt. Trotzdem sind Stichproben dieser meist von ganz
jungen Leuten geführten Kasse durchaus angebracht, die Ver-
suchung ist an der verhältnismäßig schwer überwachbaren Stelle
zu groß, wenn sich erst die Anschauung herausgebildet hat, sie
würde mit weniger Sorgfalt beobachtet. Eine Erleichterung der
Ü verwachung und gleichzeitig eine erhebliche Verringerung der
Arbeit erreicht man durch die in großen Werken mit bestem
Hrfolge eingeführten Frankiermaschinen.
Die „Abschriften“ der auslaufenden Briefe. Im $ 38
des Handelsgesetzbuches ist vorgeschrieben, daß jeder Kaufmann
verpflichtet ist, 1. eine Abschrift, Kopie oder Abdruck der ver-
andtfen Handelsbriefe zurückzubehalten und 2. diese Abschrift
Sowie die empfangenen Handelsbriefe geordnet aufzubewahren.
Wenn diese gesetzliche Vorschrift nicht wäre, so würde jeder ge-
wissenhafte und ordentliche Kaufmann sie trotzdem aus eigenem
—_— einhalten; denn_ihre Vernachlässigung macht, sobald
SD achlässigung macht, sob
RA