SITTENLEHRE. NATURRECHT. 373
mn Triebes, baren) und der unbedingten (auf das Ganze) und bedingten (auf uns
as bilden.) selbst gehenden), vier Klassen von Pflichten: die der Selbsterhaltung, die des
likale Böse Standes, die der Nichtbeschädigung anderer und die des Berufs. Dem
under, das niederen Berufe gehören die Produzenten, Handwerker und Kaufleute an,
Mühe, das welche auf die Natur, dem höheren die Gelehrten, Volkslehrer oder Geist-
ijebes zum lichen, Künstler und Staatsbeamten, welche direkt auf die Gemeinde ver-
len. Für nünftiger Wesen einwirken. Die sinnigen und warm geschriebenen Ausfüh-
hte Zweck rungen Fichtes über die Ehe stehen in einem wohlthuenden Gegensatze zu
abe knüpft der nüchternen, rein juristischen Auffassung dieses Verhältnisses bei Kant. —
nache dich Das Naturrecht ist für Fichte, wie für Kant, dessen Rechtslehre
ıg das Ich übrigens später erschien als die Fichtesche, vollkommen selbständig gegen
len Norm die Sittenlehre und von dieser dadurch unterschieden, daß sie es nur mit
er einzelne dem äußeren Handeln, nicht mit der Gesinnung und dem Willen zu thun
eschrieben: hat. Die Rechtsregel erhält zwar durch das Sittengesetz eine neue Sank-
ın. Erfülle tion für das Gewissen, ist aber nicht daraus abzuleiten. — Der Rechtsbegriff
x. 1 Beides ist als eine notwendige Handlung des Ich zu deduzieren, d. h. als eine
Bedingung des Selbstbewußtseins nachzuweisen. Das Ich muß sich
arst besteht als Individuum setzen und kann dies nur dadurch, daß es sich in ein
n über die Rechtsverhältnis zu anderen endlichen Vernunftwesen setzt; ohne Du kein
ine Losrei- Ich. Ein endliches Vernunftwesen kann sich selbst nicht setzen, ohne
nen Glück- sich eine freie Wirksamkeit in einer äußeren Sinnenwelt zuzuschreiben;
ır die Selb- es kann dieses letztere nicht, ohne I. die freie Wirksamkeit auch anderen
dmütig sein zuzuschreiben, mithin auch andere endliche Vernunftwesen außer sich
rhafte Mo- anzunehmen und sich als mit diesen im Rechtsverhältnis stehend zu
eit auf das setzen, und ohne 2 sich‘ einen materiellen Leib zuzuschreiben und
‚der Pflicht diesen als unter dem Einflusse einer Person außer ihm stehend zu setzen.
esetzte' An- Aber auch die nähere Beschaffenheit sowohl der Außenwelt als des
r Erbsünde menschlichen Leibes (als des Umfanges aller möglichen freien Handlungen
t, bedürfen der Person) hält Fichte für deduzierbar, nämlich daß in jener eine zähe,
das Rätsel haltbare, widerstandsfähige Materie und zur Möglichkeit eines Verkehrs
sstiftern. er- zwischen den Geistern Luft und Licht vorhanden, dieser aber ein organi-
'berzeugung siertes, artikuliertes, mit Sinnen ausgestattetes und ins Unendliche be-
ke, sondern stimmbares, zu allen denkbaren Bewegungen geschicktes Naturprodukt
eiten anzu- sein müsse.
stitute), das Wenn eine Gemeinschaft freier Wesen, wie solche als Bedingung des
individuellen Selbstbewußtseins nachgewiesen worden, möglich sein soll,
; doppelten so muß das Rechtsgesetz gelten: beschränke deine Freiheit so, daß der
n (übertrag- andere neben dir auch frei sein könne, Dasselbe steht unter der Bedin-
gung des rechtsgemäßen Betragens des anderen, Wo dieses mangelt, wo
kahlen Moral- der andere mich nicht als vernünftiges und freies Wesen anerkennt und
ch übertroffen behandelt, tritt das Recht des Zwanges ein. Der Zwang darf jedoch nicht
ndividualitäts- ; A ar .
reitbarer Ce vom Einzelnen selbst ausgeübt werden — da sonst die Garantie sowohl
des Erfolges als der Nichtüberschreitung der rechtlichen Grenze fehlen