132 Über die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkstätte.
für eine Genossenschaft, welche auf einem so günstigen Arbeitsgebiete
tätig ist, wie die unsere, wenn sie der Gemeinde Armenlasten ver-
ursachen wollte. Hier muß die Ehre des Unternehmens ge-
wahrt werden. Genossen, die anders denken, wollen wir
hier lieber nicht haben.
Aber einige sind da, welche sagen können, ’ohne daß man
sie tadeln kann: wir haben ja gar kein Interesse an den Abzügen,
weil wir gar nicht beabsichtigen, dauernd hier zu bleiben. Diese
hätten ein Recht, sich darüber zu beschweren, wenn ich nicht zu
ihrem Troste sagen könnte, daß trotz dieser Abzüge für die Zwangs-
einrichtungen das, was ihnen als Arbeitsertrag übrig bleibt, sicherlich
nicht geringer ist, als es sein würde, wenn sie anderwärts unter
den gleichen Umständen ihre Arbeitskraft anböten! Das kommt
darauf hinaus, daß ich Ihnen nachweisen kann, daß diese 9 Proz,,
welche wir für die angegebenen Versicherungszwecke den Genossen
vorenthalten und zurücklegen müssen, weit weniger betragen, als
der gewöhnliche Unternehmergewinn, den jeder Unternehmer dem
Arbeiter abziehen muß, wenn er nicht dieselben Quellen des Unter-
nehmergewinnes hat, die uns durch unsere Organisation der Arbeit
erschlossen sind. Also auch diejenigen Leute, die sich diese Ab-
züge indirekt gefallen lassen müssen, ohne daß sie Vorteile davon
zu erwarten haben, sind nicht geschädigt gegenüber denen,
die unter anderen Umständen den Ertrag ihrer Arbeit genießen.
(Pause.)
Nach den Darlegungen, die ich Ihnen gegeben habe, steht
nun die Erörterung über die Grundlage der Lohnregelung bei der
Firma CARL ZEISS unter der bestimmten Fragestellung: Wie hätte
eine Genossenschaft den gesamten Ertrag ihrer Tätigkeit
zu verteilen, im Verhältnis zu der Gesamtheit aller Mit-
arbeiter einerseits und der Genossenschaft als solcher
andererseits? Wie hätte der Vorstand einer Genossenschaft
diese Verteilung zu regeln, wenn er vernünftig und gerecht
sein will?
Die erste Frage ist, was kann und was soll von dem Ge-
samtertrag zurückbehalten, wenigstens in guten Jahren nicht verteilt
werden? was soll der Genossenschaft als Kollektivbesitz er-
halten bleiben? Die zweite Frage ist dann, nach welchen Grund-
sätzen soll nun das zur Verteilung Bestimmte unter die verschie-