Full text: Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts (3. Band)

Über die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkstätte. 137 
der Organisation zu dem gewöhnlichen Unternehmergewinn — 
den ich als den „Wald- und Wiesen-Unternehmergewinn“ bezeichnet 
habe — hinzukommt, zu dem, was die Arbeitstätigkeit der einzel- 
nen hineinlegt, wenn das ı0 Proz. vom Einzelverkaufswert ist, wie 
ich Ihnen ziffernmäßig nachgewiesen habe — wieviel Prozent macht 
das auf die darin enthaltene Arbeit aus, wenn wir die gesamte, als 
Lohn- und Gehaltszahlung in die Erscheinung kommende Ent- 
schädigung als Maßstab für die in den Erzeugnissen enthaltene 
Arbeit ansehen? 
Auf Grund der Ihnen vorgelegten Ziffern, für deren Richtig- 
keit ich mich verbürge, können Sie sich sehr leicht ausrechnen, daß 
im Durchschnitt der beiden letzten Jahre diese ıo0 Proz. von dem 
Kinzelverkaufswert der Produktion nicht mehr und nicht weniger 
sind als 24 oder 25 Proz. von dem Betrag, der im Laufe des 
letzten Jahres für Arbeitsleistungen gezahlt worden ist. Darauf- 
hin kommt man zu dem Ergebnis: wenn die Firma als nicht ver- 
teilbar bloß dasjenige hinstellt, was sie in jener Quelle hat, in 
diesem Mehrwert unserer Arbeit, der also von mir gegenüber dem 
gewöhnlichen Unternehmergewinn als spezieller Unternehmergewinn 
hingestellt worden ist, wenn sie nur das von dem Gesamtertrag 
der gemeinsamen Arbeit zurückbehalten wollte, so würde das ein 
Betrag sein, der ungefähr 24—25 Proz. der Summe für die bezahlte 
Arbeit gleichkommt. 
Ich bitte Sie, sich daraufhin die Ziffern der Aufstellung etwas 
genauer anzusehen. Dann wird es Ihnen nicht verwunderlich er- 
scheinen, wenn ich Ihnen sage — unter Berufung auf das, was 
ich noch erläutern will: wenn unsere Einrichtungen dazu führen, 
daß der Anteil der Firma an dem Ertrag der gemeinsamen Arbeit, 
abgesehen von den 9 Proz. Vorausdeckung für künftige Lasten, 
wenn dieser Anteil auf 24—25 Proz. von dem gesunken ist, was 
im Laufe des Jahres für die Arbeit bezahlt wurde, dann heißt es: 
Bis hieher und nicht weiter! Denn dann käme etwas zur 
Verteilung, was seinem Wesen nach nicht verteilt werden darf, 
was Kollektivbesitz ist, und das wäre eine „Auspowerung“ der 
Genossenschaft als solcher durch ihre Mitglieder, also ein voll- 
kommener Raubbau. 
Sie sehen, daß diese Sache mir sehr ernst ist: ich will Ihnen 
auch erklären, warum mir das so ernst ist, weshalb ich in diesem 
Punkte nicht mit mir handeln lasse: die ıo Proz. Lizenzgebühren, 
welche uns die anderen in Paris. London usw. bezahlen. die müssen
	        
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