Über die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkstätte. 140
Jahre nur 4 bezw. 5 Proz. betragen, während wir im vorigen
| Jahre 8 Proz. auszahlen konnten; nach allem, was wir erwarten
A konnten, hätte sie aber mindestens 8—0g9 Proz. betragen müssen.
a Wir hatten unsere Bankiers schon angewiesen, daß sie uns nicht
© 40 000, sondern 80—090 000 M. bereit halten sollten.
D Warum ist das, was wir erwartet haben, nun nicht eingetreten?
B An sich könnte uns das ja ganz gleich sein, ob der Mehrertrag
2 der Arbeitsleistung sich erhöht durch Mehrzahlung im Laufe des
a Jahres oder durch Nachzahlung am Schlusse desselben. Aber der
; Umstand, daß die Gewinnquote kleiner geworden ist, hat uns
T darauf hingewiesen, daß irgend etwas nicht in Ordnung ist.
a Nun hat aber unsere Gewinnbeteiligung einen ganz bestimmten
e. Zweck in unserem Lohnsystem. Durch sie soll ein Teil des Arbeits-
Ce ertrages, auf den jeder in einem guten Geschäftsjahre Anspruch
n hat, in der Form einer vom Geschäftsgang abhängig gemachten
n Quote gezahlt werden. Wenn wir nun aber ein zweifellos gutes
r Geschäftsjahr gehabt haben und diese Quote derartig gering ist,
g so funktioniert irgend etwas nicht richtig. Wir wollen unseren
n Geschäftsangehörigen durch die Gewinnbeteiligung nicht etwa eine
N, Gratifikation gewähren oder ihnen ein Geschenk machen, sondern
Z. nur einen Teil des gesamten Arbeitsertrages, auf den sie Anspruch
;:h haben, in dieser Form auszahlen, weil wir denselben nicht in der
1S Form eines entsprechend erhöhten Wochenlohnes, der nach unserem
in Statut dauernd und unwiderruflich ist, gewähren können.
ıb Ein Betrieb, der seine Löhne beliebig festsetzen kann, ver-
an mag dieselben bei intensiver Arbeit und erhöhtem Gewinn ent-
sprechend zu erhöhen, bei schlechtem Geschäftsgang aber auch
ro wieder herabzusetzen. In unserem Betrieb aber ist dies nicht
331 möglich, weil, wie ich schon gesagt habe, unsere Löhne un-
ıd widerruflich sind. Würden wir z. B. in einem guten Geschäfts-
B- jahr die Löhne erhöhen, so müßten sie in den folgenden mittel-
S- mäßigen oder schlechten Geschäftsjahren in der gleichen Höhe
ig fortbezahlt werden. Wir haben einen Ausweg gefunden durch
ir die Gewinnbeteiligung. In diesem Jahre ist aber in Form von
1g Lohn und Gehalt ein größerer Teil ausgezahlt worden, als eigent-
lich recht und richtig war, und es hätte ein größerer Teil auf die
as Nachzahlung in Form der Gewinnbeteiligung fallen müssen.
gt Wie kommt es, daß dieser Umstand erst in diesem Jahre in
in die Erscheinung getreten ist? Unsere anfängliche Schätzung von
m 8 Proz. war ziemlich richtig auf Grund der Bilanz und der Norm,