Full text: Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts (3. Band)

270 Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena. 
bestem Wissen und Gewissen auf die Erfüllung der Aufgaben 
hinzuwirken, welche der Stiftung gemäß den erkennbaren Ab- 
sichten des Stifters gestellt sind. 
Sie haben mit Annahme ihrer Ernennung als auf gegen- 
wärtiges Statut verpflichtet zu gelten, soweit dessen Inhalt unmittel- 
bar oder mittelbar auf ihre Funktionen Bezug hat. 
$ 30. 
Haftung der V.M. 
Die Mitglieder der Vorstände bei den Stiftungsbetrieben haften 
solidarisch für Schaden, der ihrer Firma oder der Stiftung durch 
Überschreiten ihrer Vollmachten und Befugnisse erwächst und sind 
in allem verantwortlich für die Sorgfalt eines ordentlichen Ge- 
schäftsmannes bei Ausübung ihrer Funktionen. 
Pflichtverletzung und Vernachlässigung der Obliegenheiten 
hinsichtlich dieser besonderen Funktionen bedingen die gleichen 
Rechtsfolgen, welche solche Verfehlungen hinsichtlich der gewöhn- 
lichen Tätigkeit des Mitgliedes gemäß seinem Anstellungs- oder 
sonstigen Vertragsverhältnis zur Firma eines Stiftungsbetriebes 
nach sich ziehen, gleichgiltig, ob‘ der dieses Verhältnis regelnde 
Vertrag auf denselben oder auf einen anderen Stiftungsbetrieb 
Bezug hat. 
Kautionsleistung darf nur insoweit gefordert werden, als die 
Betreffenden eigenes Vermögen besitzen. 
8 31. 
Rechtsverhältnis der V.M. zur Stiftung (Verbot von Sonderverträgen). 
Das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungs- 
betriebes begründete besondere Rechtsverhältnis desselben zur 
Carl Zeiss-Stiftung wird lediglich durch die Vorschriften dieses 
Statuts bestimmt. 
Durch Sondervertrag oder Dienstanweisung können einem 
solchen hinsichtlich seiner Funktionen andere Verpflichtungen als 
dieses Statut vorsieht mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt, 
andere Rechte nicht eingeräumt werden, 
Schlußbestimmungen. 
& 32. 
Geltungsbereich des St.-Statuts für das Glaswerk; Vertretung der St. bei diesem, 
Für die Verwaltungen des Glaswerks gelten die Bestimmungen 
des Titels II dieses Statuts mit der Maßgabe, daß, so lange das 
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