27 Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena.
jetzigen Geschäftsunternehmungen angehören. Sie darf also, ab-
gesehen von jeweils erforderlichen Hilfsbetrieben irgend welcher
Art, fortgesetzt nur in solchen Zweigen der Optik, der Glastechnik,
des Instrumentenbaues und verwandter Industrieen gewerblich sich
betätigen, welche die jetzige engere Verbindung zwischen Technik
und Wissenschaft in den Betrieben der Stiftung, sei es im Ge-
brauchszweck der Erzeugnisse, sei es in den Herstellungsbedin-
gungen derselben, aufrecht erhalten.
Das Eintreten der Stiftung in gewerbliche Unternehmungen
anderer Art und ihre aktive Beteiligung an solchen bleibt, selbst
zum Zweck bloßer Vermögensanlage, dauernd ausgeschlossen.
Durch die vorstehenden Bestimmungen ist insbesondere nicht
ausgeschlossen die Beteiligung der Carl Zetiss-Stiftung an solchen
fremden Unternehmungen, die sich mit dem Absatz der in den
Stiftungsbetrieben fabrizierten Waren oder mit der Beschaffung
der zu dieser Fabrikation erforderlichen Rohmaterialien und Halb-
Jabrikate befassen; es soll jedoch in diesen Fällen die ST tung
selbst weder an der Vertretung nach außen noch an der aktiven
Leitung teilnehmen und das finanztelle Risiko auf einen bestimmten
Betrag beschränkt bleiben.
$ 36.
Erweiterungsbereich der Aktion der St.-Betriebe.
Gesundem Unternehmungsgeist, den die Organe der Stiftung
betätigen können, um deren Wirksamkeit als Träger industrieller
Arbeitsorganisation durch Ausdehnung ihrer geschäftlichen Unter-
nehmungen fortgesetzt zu steigern, soweit solches unter Wahrung
aller Rücksichten auf die Sicherung des Bestehenden jeweils tun-
lich erscheinen mag, sollen andere Schranken als $ 35 vorsieht
nicht gesetzt sein. Es dürfen also nicht nur die jetzigen Stiftungs-
betriebe durch Eintreten in neue Betriebszweige ihr Arbeitsfeld
und durch Errichtung von neuen Geschäftsstellen und Handels-
niederlassungen im Inland und im Ausland ihre kaufmännische
Aktion beliebig ausdehnen, sondern es können geeigneten Falls
auch weitere, unter selbständiger Firma zu führende Betriebsunter-
nehmungen auf dem in 8 35 umschriebenen Arbeitsgebiet in oder
außerhalb Jena errichtet oder übernommen werden.
Unternehmungen der zuletzt gedachten Art können jedoch
jederzeit nur eingeleitet werden durch den Vorstand eines der je-
weils bestehenden Stiftungsbetriebe, im Sinne einer Geschäftsaktion
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