Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena.
& 40.
Allgemeine Direktiven für die Geschäftspolitik der St.-Betriebe.
Gemäß den in 8 ı der Stiftung zugewiesenen Aufgaben hat
ihre geschäftliche Aktion unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt
als Ziel zu verfolgen nicht sowohl möglichste Mehrung der Rein-
gewinne oder Betriebsüberschüsse ihrer Unternehmungen, als viel-
mehr die Steigerung des wirtschaftlichen Gesamtertrages, welchen
diese Unternehmungen dem ganzen in ihnen vereinigten Personen-
kreis, die Stiftung als Unternehmer einbegriffen, mit Aussicht auf
längeren Fortbestand noch zu gewähren vermögen.
Dabei ist jedoch stets darauf hinzuwirken, daß der Stiftung,
als dem unpersönlichen Träger der Organisationen, derjenige An-
teil an dem Ertrag der gemeinsamen Tätigkeit noch verbleibe,
welcher in der organisierten Arbeit nicht von den einzelnen, auch
nicht in ihrer Gesamtheit, persönlich erarbeitet ist, sondern als
Ausfluß der Organisation selbst, der durch sie erhaltenen Konti-
nuität aller Tätigkeit und der in ihr fortwirkenden Leistungen aller
Vorgänger angesehen werden muß; welcher Anteil, indem er ge-
rechterweise allen einzelnen vorenthalten bleibt, gerechterweise den
dauernden Interessen ihrer Gemeinschaft und Zwecken des allge-
meinen Wohls zu dienen hat.
& 41.
Maßstab für die wirtschaftliche Gesamtleistung der St.-Unternehmungen.
Um für die Organe der Stiftung wesentliche Unterlagen für
eine sachgemäße Anwendung der in & 40 ausgesprochenen Richt-
schnur immer evident zu erhalten, ist von Jahr zu Jahr der gemäß
S$ 23 festgestellte bilanzmäßige Reingewinn eines jeden Stiftungs-
betriebes ohne Rücksicht auf die Höhe des Betriebskapitals zu be-
rechnen nach seinem Verhältnis zum gesamten Lohn- und Gehalt-
konto des Betriebs in demselben Geschäftsjahr, also derjenige Prozent-
Satz vom gesamten Arbeitsertrag aller mittätigen Personen nach-
zuweisen, der dem Betrieb als Unternehmergewinn geblieben ist.
Daneben ist, so genau es angeht, zu veranschlagen, welcher
durchschnittliche Prozentsatz von jenem Personalunkostenkonto in
Ansehung der hierfür maßgebenden Faktoren jeweils als durch die
in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten be-
sonderen Lasten zum voraus belegt anzusehen, also als jährlicher
Mindestbetrag dem Reservefonds zuzuführen und von dem zuerst
bestimmten Prozentsatz in Abzug zu bringen ist, um denjenigen
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