Full text: Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts (3. Band)

Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena. 
& 40. 
Allgemeine Direktiven für die Geschäftspolitik der St.-Betriebe. 
Gemäß den in 8 ı der Stiftung zugewiesenen Aufgaben hat 
ihre geschäftliche Aktion unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt 
als Ziel zu verfolgen nicht sowohl möglichste Mehrung der Rein- 
gewinne oder Betriebsüberschüsse ihrer Unternehmungen, als viel- 
mehr die Steigerung des wirtschaftlichen Gesamtertrages, welchen 
diese Unternehmungen dem ganzen in ihnen vereinigten Personen- 
kreis, die Stiftung als Unternehmer einbegriffen, mit Aussicht auf 
längeren Fortbestand noch zu gewähren vermögen. 
Dabei ist jedoch stets darauf hinzuwirken, daß der Stiftung, 
als dem unpersönlichen Träger der Organisationen, derjenige An- 
teil an dem Ertrag der gemeinsamen Tätigkeit noch verbleibe, 
welcher in der organisierten Arbeit nicht von den einzelnen, auch 
nicht in ihrer Gesamtheit, persönlich erarbeitet ist, sondern als 
Ausfluß der Organisation selbst, der durch sie erhaltenen Konti- 
nuität aller Tätigkeit und der in ihr fortwirkenden Leistungen aller 
Vorgänger angesehen werden muß; welcher Anteil, indem er ge- 
rechterweise allen einzelnen vorenthalten bleibt, gerechterweise den 
dauernden Interessen ihrer Gemeinschaft und Zwecken des allge- 
meinen Wohls zu dienen hat. 
& 41. 
Maßstab für die wirtschaftliche Gesamtleistung der St.-Unternehmungen. 
Um für die Organe der Stiftung wesentliche Unterlagen für 
eine sachgemäße Anwendung der in & 40 ausgesprochenen Richt- 
schnur immer evident zu erhalten, ist von Jahr zu Jahr der gemäß 
S$ 23 festgestellte bilanzmäßige Reingewinn eines jeden Stiftungs- 
betriebes ohne Rücksicht auf die Höhe des Betriebskapitals zu be- 
rechnen nach seinem Verhältnis zum gesamten Lohn- und Gehalt- 
konto des Betriebs in demselben Geschäftsjahr, also derjenige Prozent- 
Satz vom gesamten Arbeitsertrag aller mittätigen Personen nach- 
zuweisen, der dem Betrieb als Unternehmergewinn geblieben ist. 
Daneben ist, so genau es angeht, zu veranschlagen, welcher 
durchschnittliche Prozentsatz von jenem Personalunkostenkonto in 
Ansehung der hierfür maßgebenden Faktoren jeweils als durch die 
in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten be- 
sonderen Lasten zum voraus belegt anzusehen, also als jährlicher 
Mindestbetrag dem Reservefonds zuzuführen und von dem zuerst 
bestimmten Prozentsatz in Abzug zu bringen ist, um denjenigen 
280
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.