Full text: Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts (3. Band)

Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. 331 
Auf das erstere beziehen sich die Titel II und III, V und VI, 
auf das zweite die Titel IV, VII und VIII des Statuts. 
Dementsprechend bezeichnet $ ı die Zwecke der Stiftung 
unter zwei getrennten Abschnitten in genauem Anschluß an die 
Stiftungsurkunde!), nur mit derjenigen Erweiterung unter B, welche 
durch die inzwischen veränderte Sachlage an die Hand gegeben ist. 
Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als 
solche, die immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in 
deren Wirkungskreis zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst 
nur Leistungen gemäß Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis 
gemeinnütziger Betätigung umschreibt, innerhalb dessen die 
Stiftung als Eigentümer der Geschäftsbetriebe die Nutznießungs- 
vorteile aus letzteren zu verwenden hat. 
Die CARL ZeIss-Stiftung soll in keinem Punkt, namentlich aber 
nicht hinsichtlich der unter A. im dritten Absatz ihr zugewiesenen 
sozialen Aufgaben den Charakter der „milden Stiftung“ haben. Was 
im besonderen dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht aus- 
schließlich in der Forderung: daß ihre Handelsfirmen als solche 
ihre Wirtschaftsführung gemäß den in Titel V ausgesprochenen 
Grundsätzen einzurichten haben, damit diese Wirtschaftsführung 
nichts übrig lasse, wofür etwa Wohltätigkeitseinrichtungen irgend 
einer Art regelmäßig einzutreten hätten; und daß die Stiftung, als 
Eigentümer, solcher Wirtschaftsführung die nötige Rückdeckung 
schaffe, gemäß den Vorschriften in Titel IV. Denn das Ziel meiner 
Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis Caritas 
zu befördern, sondern ganz allein: die Rechtslage aller derjenigen 
zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder in 
Zukunft eintreten mögen. 
Zu 8 5. 
Stiftungsverwaltung, 
Da die Zwecke der CARL ZeEIssS-Stiftung in mehreren Punkten 
mit staatlichen Angelegenheiten sich berühren, so mußte es ange- 
messen und sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung 
einer Instanz zuzuweisen, welche zur ständigen Vertretung ver- 
wandter öffentlicher Interessen berufen ist — wie schon durch die 
Stiftungsurkunde von 1889 geschieht. Dabei ist jedoch die Verbin- 
dung von Stiftungsverwaltung und Staatsbehörde als reine Personal- 
union gedacht. Die Bestimmung des $ 5 besagt also nur: daß 
ı) [gemeint ist die unten erwähnte Stiftungsurkunde vom 19./21. Mai 1889.]
	        
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