Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. 331
Auf das erstere beziehen sich die Titel II und III, V und VI,
auf das zweite die Titel IV, VII und VIII des Statuts.
Dementsprechend bezeichnet $ ı die Zwecke der Stiftung
unter zwei getrennten Abschnitten in genauem Anschluß an die
Stiftungsurkunde!), nur mit derjenigen Erweiterung unter B, welche
durch die inzwischen veränderte Sachlage an die Hand gegeben ist.
Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als
solche, die immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in
deren Wirkungskreis zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst
nur Leistungen gemäß Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis
gemeinnütziger Betätigung umschreibt, innerhalb dessen die
Stiftung als Eigentümer der Geschäftsbetriebe die Nutznießungs-
vorteile aus letzteren zu verwenden hat.
Die CARL ZeIss-Stiftung soll in keinem Punkt, namentlich aber
nicht hinsichtlich der unter A. im dritten Absatz ihr zugewiesenen
sozialen Aufgaben den Charakter der „milden Stiftung“ haben. Was
im besonderen dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht aus-
schließlich in der Forderung: daß ihre Handelsfirmen als solche
ihre Wirtschaftsführung gemäß den in Titel V ausgesprochenen
Grundsätzen einzurichten haben, damit diese Wirtschaftsführung
nichts übrig lasse, wofür etwa Wohltätigkeitseinrichtungen irgend
einer Art regelmäßig einzutreten hätten; und daß die Stiftung, als
Eigentümer, solcher Wirtschaftsführung die nötige Rückdeckung
schaffe, gemäß den Vorschriften in Titel IV. Denn das Ziel meiner
Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis Caritas
zu befördern, sondern ganz allein: die Rechtslage aller derjenigen
zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder in
Zukunft eintreten mögen.
Zu 8 5.
Stiftungsverwaltung,
Da die Zwecke der CARL ZeEIssS-Stiftung in mehreren Punkten
mit staatlichen Angelegenheiten sich berühren, so mußte es ange-
messen und sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung
einer Instanz zuzuweisen, welche zur ständigen Vertretung ver-
wandter öffentlicher Interessen berufen ist — wie schon durch die
Stiftungsurkunde von 1889 geschieht. Dabei ist jedoch die Verbin-
dung von Stiftungsverwaltung und Staatsbehörde als reine Personal-
union gedacht. Die Bestimmung des $ 5 besagt also nur: daß
ı) [gemeint ist die unten erwähnte Stiftungsurkunde vom 19./21. Mai 1889.]