Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

A. Allgemeine Lehren. V. Legitimation. 29 
liches Rechtsgeschäft ist z. B. die Eheschließung, die Annahme an Kindes 
Statt. Die vermögensrechtlichen Rechtsgeschäfte beherrschen den 
Verkehr. Sie sind entweder Verfügungsgeschäfte oder Verpflichtungs- 
geschäfte. Durch das Verpflichtungsgeschäft wird eine Schuldverbind- 
lichkeit begründet, die imstande ist, eine künftige Vermögensäinderung 
(z. B. Eigentumsverschaffung an Waren). zuzusagen, niemals aber diese Ver- 
mögensänderung selbst bewirkt. So ist z. B. der Kauf ein Verpflichtungs- 
geschäft: von beiden Seiten wird eine Leistung zugesagt (Leistung des 
Preises, Leistung der Ware). Aber der Kaufvertrag selber bewirkt die 
Leistung nicht. Es muß ein zweites Rechtsgeschäft (Übereignung des 
Geldes, der Ware) hinzukommen, das die Leistung vollzieht, welche die 
gewollte Vermögensänderung nicht bloß in Aussicht stellt, sondern her- 
beiführt. Diese unmittelbar die Vermögensänderung bewirkenden Rechts- 
geschäfte, z. B. die Veräußerung, Verpfändung, Erlaß einer Schuld, sind 
Verfügungsgeschäfte. Die Verpflichtungsgeschäfte sind die Kredit- 
geschäfte, die Verfügungsgeschäfte aber die Leistungsgeschäfte des 
Verkehrs. Der Austausch der Güter wird durch Verpflichtungsgeschäft 
vorbereitet, durch Verfügungsgeschäft bewirkt. Um der Verfügungs- 
geschäfte (des Güteraustausches) willen ist der ganze Verkehr da. 
V. Legitimation. Das Verfügungsgeschäft vermittelt den sog. ab- Abgeleiteter 
geleiteten Rechtserwerb. Der Verfügungserwerber ist der Nachmann. Der Es 
Verfügende (z. B. der Veräußernde, Verpfändende, Erlassende) ist sein Vor- 
mann (auctor)l. Der Erwerb des Nachmanns ist von dem Rechte des Vor- 
manns abhängig. Nur die Verfügung des Verfügungsberechtigten (des 
wahren Eigentümers, des wahren Gläubigers) ist durch sich selber eine 
wirksame Verfügung. Der Verfügungserwerb ist ein durch das Recht des 
Vormanns bedingter Erwerb. 
So notwendig diese Sätze erscheinen, so unzulänglich sind sie doch 
für den Verkehr. Der Erwerber ist außerstande, die Berechtigung seines 
Vormanns jedesmal hinlänglich nachzuprüfen. Der abgeleitete Erwerb 
durch Verfügungsgeschäft ist als solcher ein unsicherer Erwerb. Das Recht 
der Verfügungsgeschäfte bedarf im Verkehrsinteresse einer Ergänzung. 
Im römischen Recht ist zu diesem Zweck die Ersitzung ausgebildet Ersitzung. 
worden. Sie dient ergänzend wenigstens für den Sachverkehr. Wer gut- 
gläubig durch Veräußerungsgeschäft eine Sache vom Nichteigentümer er- 
worben hatte, erwarb in der Regel trotz mangelnden Rechts seines Vor- 
manns das Eigentum nachträglich durch Ersitzung, d. h. dadurch, daß er 
die Sache eine bestimmte Zeitlang besaß. Nach dem Rechte des Corpus 
Juris werden bewegliche Sachen in drei Jahren, Grundstücke in zehn bzw, 
zwanzig Jahren vom gutgläubigen Erwerber ersessen. Die römische Er- 
sitzung ist im 16. Jahrhundert durch Aufnahme des römischen Rechts auch 
bei uns zur Geltung gelangt. Sie sichert den Erwerb des Sacherwerbers. 
Aber sie sichert ihn erst nach Ablauf einer geraumen Zeit. Es bleibt dabei,
	        
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